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Steuern

So legen Sie Einspruch gegen die Schätzung ein

Das Finanzamt wird ungeduldig und schätzt kurzerhand die Steuern. Fall erledigt? Keineswegs: Wer jetzt immer noch nicht reagiert, zahlt zu viel!

3 Min.26.05.2015, 11:53 Uhr (Aktualisiert am 23.10.2026, 14:43 Uhr)
Von
Jörg Wiebking
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Jörg Wiebking
Eine Frau hält ihre Hand ausgestreckt in die Kamera und signalisiert damit ein "Stopp".
Eine Steuerschätzung muss nicht hingenommen werden: Betroffene können eine Steuererklärung nachreichen und Einspruch einlegen. kmiragaya - fotolia.com

Zitiervorschlag

So legen Sie Einspruch gegen die Schätzung ein. In: /recht/so-legen-sie-einspruch-gegen-die-schaetzung-ein, 26.05.2015, /recht/so-legen-sie-einspruch-gegen-die-schaetzung-ein (abgerufen am: 04.11.2026)

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Jedes Jahr das gleiche Spiel: höchste Zeit für die Steuererklärung, genau dann, wenn sich die Arbeit in den Betrieben eh schon türmt. Doch das Finanzamt fackelt nicht lange. Reagieren Unternehmer nicht auf Mahnungen, wird die Steuer einfach geschätzt.

Ist die Sache damit einfach erledigt? „Nein, das sollten Betroffene nicht so stehen lassen, sondern Einspruch einlegen“, sagt Horst Schade, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Niedersachsen. Denn in den meisten Fällen dürfte die Steuerschuld aus der Schätzung deutlich höher ausfallen als bei einer regulären Steuererklärung. „Das kann richtig teuer werden“, warnt Schade.

Doch auch in den anderen Fällen droht Gefahr – wenn das Finanzamt ausnahmsweise zu niedrig geschätzt hat. „Wer dann keine Erklärung abgibt, begeht eine leichtfertige Steuerverkürzung und unter Umständen sogar Steuerhinterziehung“, sagt der Steuerberater.

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So wehren Sie sich richtig gegen die Schätzung:

Gegen eine Steuerschätzung können Betroffene Einspruch einlegen. Dabei gelten folgende Regeln:

Frist: Wie bei jedem Steuerbescheid beträgt die Einspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.

Form: Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. „Ein einfacher Brief oder ein Fax genügen, ein Einschreiben ist nicht erforderlich“, sagt Schade. Auch eine E-Mail genügt.

Inhalt: Sie können den Einspruch zum Beispiel so formulieren: „Hiermit lege ich Einspruch ein gegen den geschätzten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr ___ vom ____. Die Begründung folgt im Rahmen der Steuererklärung für das entsprechende Jahr.“

Der Einspruch verhindert zwar, dass die Schätzung rechtskräftig wird. Einen Zahlungsaufschub bringt er allerdings nicht: Die festgesetzte Nachzahlung wird erst einmal fällig. Das können Sie nur vermeiden, wenn Sie zusammen mit dem Einspruch eine Steuererklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass Ihr Einkommen nicht zu einer Nachzahlung führt.

Alternative: Steuererklärung statt Einspruch

Sie können innerhalb der Monatsfrist auch gleich die Steuererklärung einreichen. Rein rechtlich erspart Ihnen das sogar den Einspruch, denn die Abgabe gilt automatisch als Einspruch. „Allerdings sollte man im Anschreiben vorsorglich erwähnen, dass man zugleich Einspruch einlegt“, rät Schade. „Eigentlich sollte es nicht nötig sein. Aber in der Praxis wird sich der eine oder andere Betroffene so später lange Diskussionen ersparen.“

Aufpassen müssen Steuerzahler, wenn sie die Einkommenssteuererklärung per Elster einreichen und zugleich als Einspruch nutzen wollen:

  • Bei der Steuererklärung per Elster gibt es Verfahren mit und ohne Authentifizierung.
  • Wer noch keine Authentifizierung hat, muss diese erst einmal beantragen – und bis sie vorliegt, können einige Wochen vergehen. Das könnte also knapp werden mit der nachgereichten Steuererklärung als automatischer Einspruch.
  • Wer das Verfahren ohne Authentifizierung nutzen will, muss zusätzlich die komprimierte Steuererklärung ausdrucken, unterschreiben und dem Finanzamt zuschicken, damit sie als Einspruch gilt. Entscheidend dabei: die ausgedruckte Fassung muss dem Fiskus innerhalb der Einspruchsfrist vorliegen.

Letzte Chance: Schätzbescheid unter Vorbehalt

Wer die Einspruchsfrist verpasst, hat vielleicht noch eine allerletzte Chance, die Schätzung rückgängig zu machen. „Dann muss man prüfen, ob der Schätzbescheid unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung steht“, sagt Horst Schade.

Steht der Vorbescheid unter diesem Vorbehalt, können Steuerzahler auch nach der Einspruchsfrist immer noch einen Antrag auf Änderung stellen und die entsprechende Steuererklärung einreichen. Denn bei Bescheiden unter Vorbehalt gilt eine „Festsetzungsverjährung“ und die beträgt vier Jahre. „Aber sinnvoll ist es natürlich nicht, so lange zu warten“, sagt Schade. „Denn so lange bleibt die Nachzahlung aus der Schätzung auch auf dem Konto des Finanzamtes.“

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