Wer nach einer ästhetischen Operation krank ist, hat kein Anrecht auf Lohnfortzahlung. Doch was gilt, wenn später gefährliche Komplikationen auftreten?
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin litt Jahre nach einer Schönheitsoperation an den Brüsten unter starken Schmerzen. Es wurde eine Kapselfibrose diagnostiziert, sodass die Frau erneut operiert werden musste und danach für sechs Wochen krankgeschrieben wurde. Zurück im Betrieb kündigte sie nach kurzer Zeit ihren Arbeitsplatz. Eine Woche später meldete sie sich erneut krank und fehlte wochenlang.
Der Arbeitgeber verweigerte für alle Fehlzeiten die Lohnfortzahlung. Zunächst sei die Frau selbst verschuldet in Folge einer medizinisch unbegründeten Operation erkrankt, begründete er seine Entscheidung. Für den zweiten Zeitraum bezweifelte er die Beweiskraft des ärztlichen Attests: Die Frau habe vermutlich damit gerechnet, freigestellt zu werden. Als dies nicht passierte, ließ sie sich krankschreiben, und zwar passgenau bis zum Beginn der Betriebsferien und dem Ende ihrer Arbeitsverpflichtung.
Die Frau klagte. Sie gab an, die ursprüngliche Operation sei aufgrund psychischer Belastungen medizinisch notwendig gewesen. Hinsichtlich des zweiten Zeitraums sei ihrer Ansicht nach kein Grund für eine Anzweiflung des Attests ersichtlich.
Das Urteil: Die Richter am Arbeitsgericht Koblenz wiesen die Klage ab. Die aufgrund einer nicht medizinisch indizierten ästhetischen Operation eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei grundsätzlich als selbst verschuldet anzusehen, sodass kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehe. Dies gelte nicht nur für die durch die Erstoperation verursachte Arbeitsunfähigkeit, sondern ebenso für eine spätere Arbeitsunfähigkeit als Folge der ästhetischen Operation, selbst wenn diese für sich genommen medizinisch erforderlich war.
Auch für den zweiten Zeitraum müsse der Arbeitgeber nicht zahlen, entschieden die Richter. Aufgrund des Zeitraums – kurz nach der Kündigung bis zum Beginn der Betriebsferien – sei der Arbeitgeber berechtigt, die AU anzuzweifeln. Zudem habe der Arzt als Zeuge kein konkretes Krankheitsbild benannt, aufgrund dessen er die Frau krankgeschrieben habe. Stattdessen sei der Eindruck entstanden, der Arzt habe die Frau aus Fürsorge aus einer für sie schwierigen Situation herausnehmen wollen. Das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sei damit aber nicht bewiesen. (Urteil vom 26. November 2025, Az. 7 Ca 3490/24)

Ob Arbeitsrecht, Baurecht, Datenschutz und Co.: In unserem Newsletter übersetzen wir Gesetze in klare Handlungsschritte.