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Urteil

Meisterprüfung: Wiederholung nur als komplette Prüfung erlaubt

Teil I der Meisterprüfung umfasst Meisterprojekt und Fachgespräch. Ein Gericht musste jetzt entscheiden, unter welchen Bedingungen die Prüfung wiederholt werden kann.

1 Min.12.07.2023, 14:31 Uhr
Von
Martina Jahn
Martina Jahn
Martina Jahn
Ein blauer, ein roter und ein weißer gefüllter Ordner liegen halb aufeinander.
Projekt und Fachgespräch gehören zusammen – das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Fall eines Malers entschieden. contrastwerkstatt - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Meisterprüfung: Wiederholung nur als komplette Prüfung erlaubt. In: /recht/meisterpruefung-wiederholung-nur-als-komplette-pruefung-erlaubt, 12.07.2023, /recht/meisterpruefung-wiederholung-nur-als-komplette-pruefung-erlaubt (abgerufen am: 05.11.2026)

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Martina Jahn
Martina Jahn

Redakteurin für Betriebsführung, Politik & Wirtschaft und Akademie & Events

Der Fall: Ein Mann besteht den Teil I der Meisterprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk nicht. Der Grund: Im Fachgespräch, das auf das Meisterprüfungsprojekt folgt, erzielt er 28 Punkte. Zum Bestehen sind mindestens 30 von 100 Punkten erforderlich. Obwohl sein Meisterprüfungsprojekt mit 74,4 von 100 Punkten bewertet wurde, fällt der Prüfling aufgrund des mündlichen Ergebnisses durch die gesamte Prüfung. Dagegen klagt er und will eine erneute Zulassung zum Fachgespräch erwirken. Das Verwaltungsgericht weist seine Klage ab, das Verfahren landet am Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG).

Das Urteil: Die Richter entscheiden, dass die Wiederholung des Fachgespräches allein nicht zulässig sei, da es sich dabei nicht um einen eigenständigen Prüfungsbereich handele. Vielmehr gehörten Fachgespräch und Meisterprojekt untrennbar zusammen. Das ergebe sich aus der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung.

Zudem würde die Zulassung zu einem zweiten Fachgespräch zum selben Meisterprüfungsprojekt dem ersten Gespräch die Funktion eines „Probegesprächs“ geben. Das stünde nicht im Einklang mit dem Gebot der Chancengleichheit. (Urteil vom 1. März 2023, Az. 5 A 66/22)

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