Für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Vorsorge brauchen Betriebe passende arbeitsmedizinische Betreuung. Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Vorsorge sind wichtige Themen im Handwerksbetrieb – und deshalb keine freiwillige Aufgabe. Eine betriebsärztliche Betreuung ist gesetzlich vorgeschrieben. Doch was bedeutet das genau? Antworten auf die wichtigsten Fragen.
„Jedes Unternehmen, das einen Mitarbeiter beschäftigt, benötigt einen Betriebsarzt“, sagt Anette Wahl-Wachendorf, Ärztliche Direktorin beim Arbeitsmedizinischen Dienst der BG BAU. Das gelte auch für Mitarbeiter in Teilzeit. Die Grundlage dafür liefert das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Die Kosten für die Betreuung trägt der Arbeitgeber.
Auch das ist im ASiG festgelegt: Der Betriebsarzt unterstützt den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz, bei der Unfallverhütung und in allen Fragen des Gesundheitsschutzes.
Konkret soll der Betriebsarzt unter anderem bei folgenden Aufgaben beraten:
„Es gibt im Betrieb alle möglichen Themen rund um Mitarbeitergesundheit, arbeitsmedizinische Beratungen und Vorsorge, bei denen Arbeitsmediziner gezielt in Kenntnis der Arbeitsplätze unterstützen“, sagt Wahl-Wachendorf. Gerade wenn es um die Einschätzungen von Gefahren und Belastungen gehe, seien Arbeitsmediziner erfahren und könnten Arbeitgeber konstruktiv beraten. Auch beim Thema betriebliche Wiedereingliederung seien Betriebsärzte kompetente Unterstützer.
Betriebsärzte sind gesetzlich verpflichtet, die Betriebe regelmäßig zu besuchen und auf Mängel zu achten und hinzuweisen. Sollten Verbesserungen nötig sein, schlagen sie den Verantwortlichen Maßnahmen und Wege vor, wie diese Mängel beseitigt werden können.
Wenn es um betriebsärztliche Betreuung geht, sind die Berufsgenossenschaften die erste Anlaufstelle. Dort gibt es Beratung und Unterstützung bei der Suche. „Deutschlandweit gibt es darüber hinaus private Dienstleister, die arbeitsmedizinische Betreuung anbieten“, sagt Wahl-Wachendorf. Auch niedergelassene Betriebsärzte können einen Betrieb unterstützen.
Zudem gibt es besondere Angebote der Berufsgenossenschaften. So bietet unter anderem die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) ihren Mitgliedern einen umlagefinanzierten Rahmenvertrag, der die arbeitsmedizinische Versorgung sicherstellt. Auch andere Berufsgenossenschaften, wie die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN), bieten ihren Mitgliedern Betreuung an.
Wie intensiv ein Arbeitsmediziner einen Betrieb betreut, hängt in erster Linie von den möglichen Gefahren am Arbeitsplatz ab. „Wenn in einem Unternehmen vor allem an Bildschirmarbeitsplätzen gearbeitet wird, ist die Betreuung überschaubar“, sagt Wahl-Wachendorf. In einem Handwerksbetrieb sei die Komplexität der Gefahrstoffe höher. „Das bedeutet natürlich mehr Beratung und mehr Aufwand.“
Wie viel Betreuung ein Betrieb braucht, legt die Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) fest. Sie unterscheidet zwischen Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten und Unternehmen, die mehr Mitarbeitende haben.
Für Betriebe, die mehr als 20 Mitarbeitende beschäftigen, setzt sich der Umfang aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil zusammen. Die Grundbetreuung unterscheidet drei Betreuungsgruppen. Zu welcher Gruppe ein Unternehmen gehört, hängt davon ab, wie hoch die Gefährdungen im Betrieb sind:
Für jede Gruppe sind feste Stunden im Jahr und pro Beschäftigten definiert, in denen der Betriebsarzt pro Jahr mindestens im Einsatz sein muss.
Für die zusätzliche betriebsspezifische Betreuung ist es laut DGUV-Vorschrift 2 Aufgabe der Arbeitgeber, zu ermitteln und zu prüfen, welche Leistungen erforderlich sind und welcher Personalaufwand dafür benötigt wird. Der Betriebsarzt unterstützt dabei.
Daneben gibt es die sogenannte alternative Betreuung für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitenden. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, an Fortbildungen zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb teilzunehmen. Danach muss er über die selbst oder mit Unterstützung erstellte Gefährdungsanalyse die Erfordernisse und das Ausmaß der anlassbezogenen Betreuung festlegen. Außerdem muss er sich bei besonderen betrieblichen Anlässen (s. folgenden Abschnitt) betriebsärztlich beraten lassen.
Für Unternehmen bis 20 Beschäftigte ergänzt eine anlassbezogene Betreuung die Grundbetreuung. Grundbetreuung bedeutet hier keine festgelegte Stundenzahl, sondern sie umfasst laut DGUV-Vorschrift 2 vor allem das Erstellen und Aktualisieren der Gefährdungsbeurteilung des Betriebes. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen von einem Betriebsarzt betreuen zu lassen.
Solche Anlässe sind zum Beispiel:
Auch Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitenden können die alternative Betreuung nutzen, wenn der Arbeitgeber an vorgeschriebenen Fortbildungen teilnimmt. Die Betreuung der Betriebe erfolgt dann über Kompetenzzentren. Allerdings muss sich der Betrieb darüber hinaus bei besonderen Anlässen durch den Betriebsarzt betreuen lassen.
Jeder Betrieb, der Mitarbeitende beschäftigt, ist also verpflichtet, sich um eine arbeitsmedizinische Betreuung zu kümmern. „Wer unsicher über Art und Umfang ist, kann sich immer an seine zuständige Berufsgenossenschaft wenden“, betont Wahl-Wachendorf.

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