Geschäftsführer ohne Lohn – doch die Krankenkasse bekommt ihr Geld
Bundessozialgericht entscheidet: Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte müssen Beiträge selbst zahlen, wenn Arbeitgeber und Insolvenzverwalter es nicht tun.
Der Fall: Ein angestellter Geschäftsführer erhält im Jahr 2015 elf Monate lang kein Gehalt. Schließlich endet das Beschäftigungsverhältnis. Vier Monate später eröffnet ein Gericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers. Der ehemalige Geschäftsführer meldet seine Gehaltsforderungen beim Insolvenzverwalter an, es geht um rund 55.000 Euro, 5.000 Euro monatlich. Er erhält jedoch kein Geld aus der Insolvenzmasse. Seiner Krankenkasse ist das egal: Der Geschäftsführer war freiwillig gesetzlich krankenversichert. Daher fordert sie von ihm Beiträge für die vollen elf Monate. Der Ex-Geschäftsführer klagt dagegen.
Das Urteil: Das Bundessozialgericht (BSG) entscheidet zugunsten der Krankenkasse: Es kommt nur auf den Gehaltsanspruch an – „ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe“ ein Arbeitnehmer sein Gehalt auch bekommt. Das gelte auch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen.
Zum Vergleich: Selbstständige, die sich freiwillig versichern, sind von diesem Urteil nicht betroffen. Die unterschiedliche Behandlung begründet das Gericht mit den „unterschiedlichen Einnahmearten“: Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit „können im Jahresverlauf erheblichen Schwankungen unterliegen, die eine jahresweise Betrachtung erforderlich machen“, so das BSG. Zudem diene es der einfacheren Verwaltung, dass Sozialabgaben und Einkommensteuer bei Selbstständigen mit den gleichen Einkommensgrößen berechnet werden. (Urteil vom 10. Dezember 2025, Az. B 6a/12 KR 1/24 R)

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