13. Monatseinkommen nach Unfall auf dem Weg zur Baustelle
Ein krankgeschriebener Bauarbeiter klagt nach einem Autounfall sein 13. Monatseinkommen ein – und gewinnt. Begründung des Gerichts: Fahrten zu Baustellen sind Betriebswege.
Der Fall: Unfall im auf dem Weg von der Wohnung zur Baustelle
Der Mitarbeiter eines Straßenbaubetriebs wird von einem Kollegen morgens mit einem Firmenwagen zu Hause abgeholt. Sie machen sich gemeinsam auf den Weg zur Baustelle. In dem VW-Bus transportieren sie auch Kleinwerkzeug und Arbeitskleidung zum Wechseln. Der Mitarbeiter gönnt sich noch eine Runde Schlaf während der Fahrt. Es kommt zu einem Verkehrsunfall, bei dem der schlafende Beifahrer schwer verletzt wird. Er ist fast eineinhalb Jahre arbeitsunfähig – bis Ende November 2022.
Für das Jahr 2022 lehnt der Arbeitgeber die Zahlung eines 13. Monatseinkommens. Zur Begründung verweist er auf den Tarifvertrag über das 13. Monatsentgelt im Baugewerbe:
- Demnach haben Mitarbeitende bei einer Arbeitsleistung von weniger als 10 Tagen im Jahr keinen Anspruch auf das 13. Entgelt. Davon ausgenommen sind nur Fälle, in denen sie die Arbeitsleistung wegen eines Arbeitsunfalls nicht erbringen konnten.
- Doch in diesem Fall handele es sich nicht um einen Arbeitsunfall, sondern um einen Wegeunfall zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Daher habe der Mitarbeiter keinen Anspruch auf das 13. Monatseinkommen.
Der Mitarbeiter klagt und hält dagegen: Als „Arbeitsunfall bei der Tätigkeit“ sei auch ein Unfall auf einem Betriebsweg anzusehen – so wie in seinem Fall.
Das Urteil: Baustellenfahrten sind grundsätzlich Betriebswege
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet zugunsten des Arbeitnehmers. Die Begründung:
- Betriebswege unterscheiden sich von Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Bei Wegeunfällen von und zur Arbeit trägt der Arbeitnehmer das Risiko. Betriebswege liegen hingegen „im unmittelbaren Betriebsinteresse“. Daher trägt der Arbeitgeber das Risiko.
- Die Arbeit auf wechselnden Baustellen ist einschließlich der Anreise Teil der vertraglichen Hauptleistungspflichten. Folglich spielt es keine Rolle, ob die Fahrt vom Betrieb oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus beginnt. Unerheblich ist auch, ob der Beschäftigte am Steuer sitzt oder mitfährt.
- Erst recht ist von einem Betriebsweg auszugehen, wenn es sich um ein vom Arbeitgeber bereitgestelltes Fahrzeug handelt. Dies gilt umso mehr, wenn der Wagen Kleinwerkzeuge transportiert, die auf der Baustelle erforderlich sind und dort nicht gelagert werden können. (Urteil vom 12. November 2025, Az. 10 AZR 184/24).
„Arbeitgeber sollen Fahrten entsprechend planen“
Für den Baugewerbe-Verband Niedersachsen (BVN) steht damit fest: Ein Unfall auf dem Weg zur auswärtigen Baustelle kann den Anspruch auf das 13. Monatseinkommen nicht schmälern, auch wenn der Mitarbeiter längere Zeit arbeitsunfähig ist.
Arbeitgebern empfiehlt der BVN, dieses Urteil zu Betriebswegen bei der Planung von Fahrten und bei der Bereitstellung von Firmenfahrzeugen zu beachten.
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