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Urteil

Fristeinhaltung: Reicht das Absenden einer E-Mail?

Bei der Zustellung von Dokumenten, die einer Frist unterliegen, sollte man sich nicht auf E-Mails verlassen. Für einen Arbeitgeber wird es nun teuer.

2 Min.24.03.2022, 14:44 Uhr
Von
Katharina Wolf
Katharina Wolf
Katharina Wolf
Eine Frau sitzt vor einem PC-Bildschirm, auf dem ein E-Mail Symbol mit einer roten eins oben zu sehen ist, was bedeuten soll, dass sie eine neue Mail erhalten hat.
E-Mails sind schneller als die Post – aber sind sie auch rechtssicher? adiruch na chiangmai - Fotolia

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Fristeinhaltung: Reicht das Absenden einer E-Mail?. In: /recht/fristeinhaltung-reicht-das-absenden-einer-e-mail, 24.03.2022, /recht/fristeinhaltung-reicht-das-absenden-einer-e-mail (abgerufen am: 05.11.2026)

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Katharina Wolf
Katharina Wolf

Freie Autorin für Betriebsführung und Politik & Wirtschaft

Der Fall: Der Mitarbeiter eines Unternehmens hatte eine teure Fortbildung gemacht, an der er sich finanziell beteiligen musste. Sein Arbeitgeber garantierte ihm im Gegenzug einen entsprechenden Arbeitsplatz. Sollte ihm dieser aber nicht innerhalt einer festgelegten Frist angeboten werden, entfiel die finanzielle Verpflichtung – immerhin 60.000 Euro.

Das Angebot erreichte den Mitarbeiter einen Tag nach Ablauf der Frist per Post. Ein Arbeitsvertrag wurde geschlossen, aber als der Arbeitgeber Raten vom Gehalt des Mitarbeiters einbehielt, klagte dieser. Das Angebot sei ihm zu spät zugestellt worden. Der Arbeitgeber wehrte sich. Zwar sei der Brief zu spät angekommen, gleichzeitig aber eine wortgleiche E-Mail abgeschickt worden. Sie habe den Mitarbeiter pünktlich erreicht, denn es sei kein Unzustellbarkeitshinweis beim Arbeitgeber eingetroffen. Der Mitarbeiter bestritt dies.

Das Urteil: Das Gericht entschied im Sinne des Mitarbeiters. Wie auch bei einfacher Post sei es bei E-Mails technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankomme, so die Richter. Das Risiko dafür liege beim Versender, da er die Art der Übermittlung wähle. Um sicherzustellen, dass die E-Mail den Adressaten erreicht habe, hätte der Arbeitgeber eine Lesebestätigung anfordern können. Dies sei nicht geschehen. Das Angebot des Arbeitsplatzes sei also nach Verstreichen der Frist erfolgt. Der Mitarbeiter müsse deshalb seinen Anteil an den Fortbildungskosten nicht bezahlen. (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2022, Az. 4 Sa 315/21)

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