Logo handwerk.com
Logo handwerk.com
MediadatenÜber handwerk.com Unser TeamNewsletterKontakt
Logo
ImpressumDatenschutzAGB
Urteil

Friseurhandwerk: „Brautstylistin“ unterliegt vor Gericht

Was Friseure können, können nur Friseure, urteilte ein Gericht und entschied: Auch wer „nur“ Hocksteck- und Brautfrisuren anbietet, braucht einen Meisterbrief.

2 Min.12.02.2026, 16:12 Uhr
Von
Katharina Wolf
Katharina Wolf
Katharina Wolf
Eine Brautfrisur ist oft aufwändig. Aber braucht man dafür eine Meisterprüfung?
Eine Brautfrisur ist oft aufwändig. Aber braucht man dafür eine Meisterprüfung? alexkoral - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Friseurhandwerk: „Brautstylistin“ unterliegt vor Gericht. In: /recht/friseurhandwerk-brautstylistin-unterliegt-vor-gericht, 12.02.2026, /recht/friseurhandwerk-brautstylistin-unterliegt-vor-gericht (abgerufen am: 06.11.2026)

Infos zum Zitiervorschlag

Hinweis: Wenn Sie etwas googeln, bekommen Sie neben den normalen Ergebnissen auch eine Box mit aktuellen News angezeigt. Wenn Sie handwerk.com als bevorzugte Quelle hinterlegen, tauchen unsere Inhalte dort häufiger für Sie auf. Fügen Sie handwerk.com hier als bevorzugte Quelle hinzu.

Anzeige

Relevante Themen

ManagementPersonal
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Katharina Wolf
Katharina Wolf

Freie Autorin für Betriebsführung und Politik & Wirtschaft

Der Fall: Eine Frau, die bereits als „Make up Artist“ in die Rolle der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen war, bot als weitere Leistung Hochsteck- und Brautfrisuren an. Mit der zuständigen Handwerkskammer entspann sich deswegen ein Streit: Die Kammer verlangte einen Eintrag in die Handwerksrolle. Da die Frau keinen entsprechenden Meisterbrief vorweisen konnte, beantragte sie eine Ausnahmegenehmigung. Als die Kammer dies ablehnte, legte die Frau Widerspruch ein und verlangte gleichzeitig eine Prüfung, ob sie als Visagistin und Brautstylistin überhaupt bei der Kammer eingetragen sein müsse.

Als die Kammer diese Prüfung ablehnte, zog die Stylistin vor Gericht. Bei ihrer Tätigkeit als Hairstylistin gehe es allein um das Aussehen der Haare, nicht jedoch das Schneiden, Färben und ähnliches. Es handele sich also nicht um wesentliche Tätigkeiten des Friseur-Handwerks. Auch habe sie nie als Kosmetikerin, sondern nur als nicht eintragungspflichtige Visagistin gearbeitet. Grundsätzlich aber habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Erstellung von Hochsteckfrisuren.

Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Trier sah das anders. Das Gestalten einer Hochsteckfrisur sei eine Tätigkeit, die für das Friseur-Handwerk wesentlich sei und nicht bloß ein Anhang zum Makeup. Daher seien grundsätzlich ein Eintrag in die Handwerksrolle und ein Meisterbrief erforderlich. Eine Ausnahmegenehmigung müsse nicht erteilte werden, da das Gericht keine außergewöhnliche Belastung durch eine Meisterprüfung feststellen konnte.

Auch mit ihrem Anliegen, als „Make-up Artist“ aus dem Gewerbeverzeichnis der Handwerkskammer gelöscht zu werden, hatte die Klägerin keinen Erfolg. Bei der dekorativen Kosmetik des Gesichts handele es sich um eine für eine Kosmetikerin wesentliche Tätigkeit, die dem Kosmetik-Gewerbe zuzuordnen sei. (Urteil vom 10. November 2025, Az. 2 K 5830/25.TR)

Tipp: Sie interessieren sich für Gerichtsurteile, die das Handwerk betreffen? Mit dem Newsletter von handwerk.com bleiben Sie auf dem Laufenden. Jetzt anmelden!

Empfohlene Artikel

Tanken ist derzeit ein teures Vergnügen.
Anfahrtskostenrechner von handwerk.com

Anfahrtskosten 2026: Wie viel dürfen Handwerker verlangen?

Wenn Handwerker Anfahrtskosten berechnen, haben Kunden Fragen: Darf der das? Warum ist das so teuer? Muss ich das zahlen? Hier die Antworten.

Finanzierung
Ein Fisch frisst mehrere 100-Euro-Scheine auf.
Bierdeckelkalkulation

So fand dieser Elektrotechnikmeister seine Gewinnfresser

Christian Donislreiter hat seine Kalkulation unter die Lupe genommen und dabei entdeckt, wo sein Betrieb bares Geld verliert. Daraufhin änderte er zwei Dinge.

Management
Eine Arzt hält eine digtale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hoch
Evaluierung des Statistischen Bundesamtes

Umfrage: Sorgt die eAU für Entlastung in Betrieben?

Wie funktioniert die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Alltag? Eine aktuelle Untersuchung sammelt Erfahrungen aus den Betrieben. So nehmen Handwerker teil.

Personal