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Recht

Darf ein Arbeitszeugnis geknickt und getackert werden?

Bei einem Arbeitszeugnis ist nicht nur der Inhalt wichtig, sondern auch die Form. Aber haben Arbeitnehmer deshalb auch Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Zeugnis?

2 Min.13.03.2018, 11:50 Uhr
Von
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Eine Frau sitzt am Schreibtisch und tackert Papiere zusammen
Eine Frau sitzt am Schreibtisch und tackert Papiere zusammen denisismagilov - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Darf ein Arbeitszeugnis geknickt und getackert werden?. In: /recht/darf-ein-arbeitszeugnis-geknickt-und-getackert-werden, 13.03.2018, /recht/darf-ein-arbeitszeugnis-geknickt-und-getackert-werden (abgerufen am: 04.11.2026)

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Auf einen Blick

Arbeitszeugnisse müssen sowohl hinsichtlich der Form als auch des Inhalts gesetzlichen Anforderungen genügen.

Solange Arbeitszeugnisse kopierfähig sind, dürfen sie auch gefaltet in einem normalen Geschäftsumschlag verschickt werden.

Hinter dem Tackern eines zweiseitigen Zeugnisses verbirgt sich kein unzulässiger Zeugniscode.

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Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold

Redakteurin für Recht, Politik & Wirtschaft und Steuern & Finanzen

Nicht selten streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Inhalt von Arbeitszeugnissen. Oft geht es dabei um inhaltliche Formulierungen. Doch auch die Form kann Gegenstand eines Rechtsstreits sein.

Getackertes Zeugnis: Arbeitnehmer fürchtet versteckten Zeugniscode

Der Fall: Ein Arbeitgeber stellt einem Mitarbeiter die Kündigung aus. Daraufhin reicht der Leiharbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage ein. Vor dem Arbeitsgericht schließen beide einen Vergleich. Danach verpflichtet sich der Arbeitgeber unter anderem dazu, dem Mitarbeiter ein Endzeugnis mit einer guten Bewertung von Leistung und Verhalten auszustellen. Das macht er. Doch der Leiharbeitnehmer ist weder mit Form noch Inhalt einverstanden. Der Mann geht deshalb in Berufung.

Sein Ziel: Er will ein neues Zeugnis, das weder geknickt noch getackert ist. Darauf habe er Anspruch, so seine Argumentation. Sonst sei das Zeugnis als Bewerbungsunterlage ungeeignet. Er argumentiert, dass sich hinter der Form ein versteckter Zeugniscode verberge. Ein sichtbar geknicktes und getackertes Zeugnis signalisiere, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen sei, so seine Befürchtung.

Zeugnis darf geknickt werden, muss aber kopierfähig sein

Das Urteil: Die Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass der Leiharbeitnehmer keinen Anspruch auf das gewünschte Arbeitszeugnis hat. Ein Arbeitgeber erfülle den Zeugnisanspruch, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt die gesetzlichen Anforderungen erfülle. In diesem Zusammenhang wiesen die Richter ausdrücklich darauf hin, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis haben.

Zur Begründung führten sie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an. Demnach dürfe ein Arbeitszeugnis zweimal gefaltet werden, um den Zeugnisbogen in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. Voraussetzung: Das Originalzeugnis muss kopierfähig sein und die Knicke im Zeugnisbogen dürfen sich nicht durch Schwärzungen auf den Kopien abzeichnen.

Auch dem Vorwurf, das Tackern sei ein unzulässiger Geheimcode, erteilten die Richter eine Absage. Ihrer Einschätzung nach gibt es keinerlei Belege dafür, dass ein „getackertes Zeugnis“ einem Arbeitgeber mit Berufs- und Branchenkenntnis signalisiere, der Zeugnisaussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. November 2017, Az. 5 Sa 314/17

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