Auch wenn der Optiker nur remote zugeschaltet wird, bleibt die Anpassung der richtigen Brille eine zentrale handwerkliche Tätigkeit in der jeweiligen Niederlassung.
Der Fall: Das Unternehmen Supervista (Brillen.de) betreibt in Deutschland sogenannte „Hybridfilialen“ ohne Eintragung in die Handwerksrolle. Dort werden Refraktionsbestimmungen, also Augenuntersuchungen, um die Stärke der benötigten Brillengläser zu bestimmen, vorgenommen. Es ist allerdings kein Optikermeister persönlich anwesend, sondern lediglich remote zugeschaltet.
Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) sah darin einen wettbewerblichen Verstoß und ging gegen dieses Geschäftsmodell vor. So musste in Homburg eine solche Filiale deshalb nach einem Gerichtsurteil schließen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung: Solche Niederlassungen entsprächen den Anforderungen des Augenoptikerhandwerks und müssten in die Handwerksrolle eingetragen sein müssen.
Damit war der Streit indes nicht beendet. Supervista kündigte eine Änderung seines Geschäftsmodells an. Statt der bisherigen Remote-Verfahren sollte ein telemedizinisches Modell mit einem externen Dienstleister umgesetzt werden, schreibt der ZVA in einer Presseinformation. Auch dagegen wandte sich der Verband.
Der Vergleich: Die Auseinandersetzung endete nun mit einem Vergleich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Zuvor hatte das Landgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden, dass trotz einer telemedizinischen Einbindung eines externen Arztes oder Dienstleisters wesentliche Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks in der Filiale ausgeführt werden. Damit sei eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
“Digitalisierung kann Abläufe verändern, sie ersetzt aber nicht die fachliche Verantwortung und die handwerksrechtlichen Voraussetzungen.”
In dem jetzt geschlossenen Vergleich erkannte Supervista die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Düsseldorf als endgültig verbindlich an. Das Unternehmen verpflichtet sich daher zu folgenden Maßnahmen:
Laut ZVA betrifft der Vergleich insgesamt 226 Filialen. „Mit der nun erzielten Einigung ist klargestellt: Digitalisierung kann Abläufe verändern, sie ersetzt aber nicht die fachliche Verantwortung und die handwerksrechtlichen Voraussetzungen“, erklärt ZVA-Präsident Kai Jaeger. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Vergleich vom 18.09.2026)

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