Kurz vor Beginn der Elternzeit darf ein Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen. Aber gilt das auch, wenn die freie Zeit in mehrere Abschnitte unterteilt ist?
Der Fall: Ein Angestellter meldete bei seinem Arbeitgeber Elternzeit an. Dabei plante er, die freie Zeit in mehrere Abschnitte einzuteilen. In den Zwischenzeiten wollte er in Teilzeit arbeiten. Der Arbeitgeber stimmte zu.
Doch zwischen zwei Abschnitten der Elternzeit kündigte der Arbeitgeber seinem Mitarbeitenden. Der besondere Kündigungsschutz, den Arbeitnehmer vor einer Elternzeit genießen, galt nach Ansicht des Arbeitgebers nur für den ersten Abschnitt. Daher hatte er auch nicht, wie sonst bei Kündigungen in der Elternzeit vorgeschrieben, eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen Landesbehörde eingeholt. Der Mitarbeiter klagte.
Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem klagenden Vater recht. Das Gesetz gewähre Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber wirksam Elternzeit verlangen, einen besonderen Kündigungsschutz, so die Richter. Dieser beginnt grundsätzlich mit der Mitteilung an den Arbeitgeber, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Dabei sei es nicht entscheidend, ob die Elternzeit in mehrere Abschnitte eingeteilt sei, stellte das BAG klar. Als Grund nannten die Richter den Sinn der Regelung. Wenn das Gesetz ausdrücklich eine Aufteilung erlaube und zudem Eltern vor der Elternzeit vor einer Kündigung schützen solle, müsse dieser Schutz auch vor jedem Abschnitt gelten. Dies entspreche dem Gesetzeszweck, eine Kündigung durch den Arbeitgeber kurz vor Beginn der Elternzeit zu verhindern. Unerheblich sei auch, ob der Arbeitnehmer jeweils ein Verlangen vor jedem Elternzeitabschnitt anbringt oder – wie in diesem Fall – in einem Schreiben Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte verlangt. (Urteil vom 18. Juni 2026, Az. 2 AZR 213/25).
Geregelt ist dies in § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):
„(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
1. Frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes …
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.“

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