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Urteil

Ausbildungsvergütung: Können Azubis Nachzahlung fordern?

Azubis haben das Recht auf eine angemessene Vergütung. Doch darf ein Azubi nachträglich eine Nachzahlung verlangen? Darüber entschied jetzt ein Gericht.

1 Min.24.01.2023, 09:12 Uhr
Von
Martina Jahn
Martina Jahn
Martina Jahn
Ein junger Mann hält mehrere Euro-Scheine in der Hand.
Liegt die Ausbildungsvergütung weit unter der tariflichen Vergütung, kann eine Nachzahlung rechtmäßig sein. grafikplusfoto - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Ausbildungsvergütung: Können Azubis Nachzahlung fordern?. In: /recht/ausbildungsverguetung-koennen-azubis-nachzahlung-fordern, 24.01.2023, /recht/ausbildungsverguetung-koennen-azubis-nachzahlung-fordern (abgerufen am: 05.11.2026)

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Martina Jahn
Martina Jahn

Redakteurin für Betriebsführung, Politik & Wirtschaft und Akademie & Events

Der Fall: Ein Auszubildender im Kfz-Handwerk verlangt von seinem Betrieb eine Nachzahlung der Ausbildungsvergütung in Höhe von 8.433,60 Euro brutto. Laut Ausbildungsvertrag arbeitet er täglich acht Stunden, bei wöchentlich 40 Stunden. Dafür erhält er im 1. Ausbildungsjahr eine Vergütung von 450 Euro, im 2. Ausbildungsjahr 490 Euro, im 3. Ausbildungsjahr 550 Euro und im 4. Ausbildungsjahr 600 Euro.

Seine Forderung begründet er damit, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung nach Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes nicht ausreiche. Sie unterschreite die 80 Prozent der tariflich vorgesehenen Vergütung. Im geltenden Tarifvertrag seien zudem nur 37,5 Arbeitsstunden pro Woche vorgesehen. Weil der Ausbildungsbetrieb seiner Forderung nicht nachkommt, zieht der Lehrling vor Gericht.

Das Urteil:  Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gibt dem Auszubildenden Recht und verurteilt den Betrieb zur Nachzahlung der Vergütung. Die Richter berufen sich auf § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), wonach Auszubildende „Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung“ haben.

In diesem Fall sei sie nicht angemessen, weil sie die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Da der Betrieb mit seiner Zahlung zu weit von dem Tarifvertrag abgewichen ist, sei die Vergütung unangemessen. Zurecht habe der Auszubildende die Vergütung an der tariflich vorgegeben Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden hochgerechnet. (Urteil vom 21. Juni 2022, Az.: 2 Sa 251/21)

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