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Urteil

AU-Bescheinigung: Wer darf unterschreiben?

Ein ärztliches Attest ist nur gültig, wenn der behandelnde Arzt es unterzeichnet. Das stellte ein Gericht jetzt klar.

1 Min.05.07.2022, 14:55 Uhr
Von
Katharina Wolf
Katharina Wolf
Katharina Wolf
Eine Nahaufnahme einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf der ein Stift liegt, von dem nur das Stiftende zu sehen ist.
Nur mit einer eigenhändigen Unterschrift übernimmt der Arzt die Verantwortung für den Inhalt der AU. Stockfotos-MG - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

AU-Bescheinigung: Wer darf unterschreiben?. In: /recht/au-bescheinigung-wer-darf-unterschreiben, 05.07.2022, /recht/au-bescheinigung-wer-darf-unterschreiben (abgerufen am: 04.11.2026)

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Katharina Wolf
Katharina Wolf

Freie Autorin für Betriebsführung und Politik & Wirtschaft

Der Fall: Ein Student konnte wegen einer Erkrankung nicht an einer Bachelor-Prüfung teilnehmen. Ein entsprechendes Attest legte er dem Prüfungsamt seiner Hochschule vor. Dies jedoch erkannte das Attest nicht an, weil es nur von einer Angestellten unterschrieben worden war, und wertete die Prüfung als nicht bestanden. Der Student klagte.

Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied im Sinne des Prüfungsamtes. Die AU-Bescheinigung sei unwirksam, da es nicht vom Mediziner selbst unterschrieben wurde. Ein Attest sei nur dann ein ärztliches Attest, wenn aus ihm hervorgehe, dass der Arzt selbst die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen hat.

Außerdem entschieden die Richter, dass das Prüfungsamt nicht verpflichtet gewesen war, den Studenten auf die fehlerhafte AU-Bescheinigung aufmerksam zu machen. Der Patient müsse sicherstellen, dass der Arzt seiner Pflicht zur Ausstellung eines wirksamen Attestes nachkomme.

Das Urteil sei auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, sagt Irene Taut, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Laborius. Der Fall sei nur deshalb vor dem Verwaltungsgericht verhandelt worden, da es sich um einen Studenten gehandelt habe.

„Für eine formwirksame AU-Bescheinigung gilt, dass diese von einem approbierten Arzt ausgestellt und unterschrieben werden muss“, betont die Juristin. „Nicht ausreichend ist daher eine Bescheinigung durch ärztliches Hilfspersonal oder durch einen Heilpraktiker.“ (Urteil vom 16. Mai 2022, Az. 15 K 7677/20)

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