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Recht

Arbeitszeugnis: Zu viel Lob ist nicht gut

Ein schlechtes Arbeitszeugnis will kein Arbeitnehmer. Über den grünen Klee loben dürfen Sie ehemalige Mitarbeiter auch nicht – denn das kann den Zweck eines Arbeitszeugnisses verfehlen.

1 Min.15.02.2017, 13:53 Uhr
Von
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Ein gräulicher Hintergrund auf dem "Arbeitszeugnis" steht. Darunter ist ein Werkzeug zum Messen.
Arbeitszeugnisse müssen Leistungen und Verhalten nachvollziehbar sowie glaubwürdig bewerten. Marco2811 - Fotolia.com

Zitiervorschlag

Arbeitszeugnis: Zu viel Lob ist nicht gut. In: /recht/arbeitszeugnis-zu-viel-lob-ist-nicht-gut, 15.02.2017, /recht/arbeitszeugnis-zu-viel-lob-ist-nicht-gut (abgerufen am: 04.11.2026)

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Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold

Redakteurin für Recht, Politik & Wirtschaft und Steuern & Finanzen

Ironie hat in einem Arbeitszeugnis nichts zu suchen, das hat das Landesarbeitsgericht Hamm im Fall eines Verkehrsfachwirts entschieden. Der Mann hatte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber geklagt, weil der ihm ein zu gutes Zeugnis ausgestellt hatte.

Zweck eines Zeugnisses sei, „einem potenziellen Arbeitgeber ein möglichst wahres Urteil über die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis zu geben“, heißt es in der Urteilsbegründung. Aufgrund der an vielen Stellen gesteigerten Formulierungen erkenne jeder unbefangene Leser, dass diese Formulierungen nicht ernstlich gemeint seien.

Deutlich wurde das nach Einschätzung der Richter besonders bei der abschließenden Leistungsbeurteilung: Demnach hätte der Arbeitgeber den Mitarbeiter am liebsten mit einer besseren Note als „sehr gut“ bewertet. Darauf folgte jedoch die Bedauernsformel: In der stellte der Arbeitgeber unmissverständlich klar, dass das Ausscheiden des Mitarbeiters keinen Verlust für das Unternehmen bedeute.

Daher befanden die Richter: Wäre der Angestellte tatsächlich ein Mitarbeiter gewesen, der nach Einschätzung des Arbeitgebers „noch besser als ‚sehr gut‘ war, wäre sein Ausscheiden – für jeden Arbeitgeber – ein Verlust.“

LAG Hamm: Urteil vom 11. November 2016, Az. 12 Ta 475/16

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