Sie werben mit Begriffen wie „klimafreundlich“ oder nutzen Nachhaltigkeitssiegel? Dann sollten Sie diese neuen Regeln kennen, die ab 27. September 2026 gelten.
Ab dem 27. September 2026 werden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich strenger reguliert. Denn dann tritt eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft, mit dem Deutschland die EmpCo-Richtlinie der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt hat. Unternehmen werden damit verpflichtet, Umweltversprechen zu belegen.
Auch Handwerksbetrieben können von neuen Vorgaben betroffen sein. Darauf weist der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hin. Das gelte für Betriebe, die Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegel gegenüber Verbrauchern nutzen.
Als Umweltaussage gilt nach dem neuen Gesetz grundsätzlich „jede Aussage oder Darstellung in der kommerziellen Kommunikation“, die den Eindruck vermittelt, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmen
Unter die neuen Vorschriften fallen außerdem Aussagen, die den Eindruck vermitteln, dass die Auswirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Unternehmens auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde.
Der ZDH weist darauf hin, dass es keine Rolle spielt, in welcher Form Betriebe Umweltaussagen tätigen. Sowohl Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie Etiketten, Markennamen Firmennamen oder Produktbezeichnungen seien von den neuen Regeln erfasst.
Was Handwerksbetriebe künftig bei Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern beachten müssen, hat der ZDH auf seiner Website zusammengefasst. Demnach haben sie zwei Möglichkeiten:
In der EmpCo-Richtlinie sind Beispiele für allgemeine Umweltaussagen aufgeführt. Folgende Begriffe dürfen demnach nicht mehr verwendet werden, wenn eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nicht nachgewiesen werden kann:
Eine zulässige Spezifizierung der Umweltaussage auf dem Medium – also zum Beispiel auf Produktverpackung oder der Online-Verkaufsoberfläche – könnte laut dem neuen Gesetz wie folgt lauten: „100 Prozent der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen.“
Der ZDH weist daraufhin, dass eine Aussage wie „klimafreundliche Verpackungen” hingegen eine unzulässige allgemeine Aussage wäre, „sofern keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.“
Es gibt noch weitere Umweltaussagen, die künftig nicht mehr zulässig sind. Laut ZDH gilt das zum Beispiel für Aussagen zum gesamten Produkt, der gesamten Dienstleistung oder der gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sich die Umweltaussage in Wahrheit nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht.
Auch für CO2-Kompensationaussagen gelten besondere Anforderungen: Irreführend und damit unzulässig sind laut Gesetz Formulierungen wie „dieses Produkt ist klimaneutral“, wenn die Klimaneutralität durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten erreicht wird.
Sofern Unternehmen Aussagen über zukünftige Umweltleistungen treffen, ist laut den neuen Regeln die Erstellung eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans erforderlich. „Aus diesem Umsetzungsplan müssen die selbstgesteckten, zeitgebundenen Ziele und Verpflichtungen zum Erreichen der künftigen Umweltleistung unter anderem mess- und nachvollziehbar hervorgehen“, heißt es dazu im Gesetz.
Das neue Gesetz regelt auch, was künftig bei der Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln zu beachten ist: Sie dürfen nur noch genutzt werden, wenn sie entweder von einer staatlichen Stelle anerkannt sind oder auf einem gesetzeskonformen Zertifizierungssystem beruhen.
Der ZDH empfiehlt Handwerksbetrieben, zum Beispiel ihre Internetseiten, Social-Media-Auftritte, Flyer, Broschüren und Angebote rechtzeitig prüfen, ob sie dort Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegel verwenden. Das gleiche gelte für „sonstige vertragsbezogene oder absatzfördernde Kommunikation“.
Werden bei Prüfung Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegel entdeckt, gibt es laut Verband zwei Möglichkeiten:
Laut ZDH können Unternehmen, die gegen die EmpCo-Regelungen verstoßen, von berechtigten Verbraucherschutz- beziehungsweise Wirtschaftsverbänden oder Wettbewerbern abgemahnt werden. Bußgelder von staatlichen Stellen hingegen seien nur „in speziellen Ausnahmefällen vorgesehen“.

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