Alle Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig. Doch bei der Art der Besteuerung gibt es Spielräume für Arbeitgeber.
Ein Minijob, der ist doch steuerfrei! Diese falsche Annahme kursiert immer wieder. Tatsächlich aber ist laut Minijob-Zentrale ein Minijob nie steuerfrei.
Welche Art der Besteuerung angewandt wird, entscheidet übrigens der Arbeitgeber. Wie hoch die Abgaben jeweils ausfallen und was sonst zu beachten ist, hängt allerdings von der Art des Minijobs ab.
Die meisten Minijobs sind Arbeitsverhältnisse mit einer Verdienstobergrenze. Das heißt, der Minijobber verdient nicht mehr als derzeit 556 Euro pro Monat. In diesem Fall ist die einheitliche Pauschalsteuer? die gängigste und einfachste Variante.
Die pauschale Steuer liegt in diesem Fall bei zwei Prozent des Verdienstes, so die Minijob-Zentrale. Diese Pauschsteuer umfasst die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer – unabhängig davon, ob der Minijobber diese bei einer individuellen Versteuerung zahlen müsste. Die seit 2021 geltende Freigrenze für den „Soli“ findet für die Pauschsteuer keine Anwendung, stellt die Minijob-Zentrale klar. Der Grund: Sie wird unabhängig von der individuellen Steuerpflicht des Arbeitnehmers erhoben.
Gezahlt wird die Pauschsteuer zusammen mit den übrigen Abgaben direkt an die Minijob-Zentrale, nicht ans Finanzamt.
Wichtig: Arbeitgeber können die Pauschale nur dann nutzen, wenn sie auch den Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Wer will, kann sich die Steuer von seinem Minijobber erstatten lassen und sie vom Nettoverdienst abziehen.
Auch kurzfristige Minijobs können pauschal versteuert werden. Laut Minijob-Zentrale wird dann ein Steuersatz von 25 Prozent fällig. Um diese Möglichkeit zu nutzen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Achtung: In diesem Fall wird die Pauschalsteuer wird ans Finanzamt gezahlt. Auch hier können Arbeitgeber entscheiden, ob sie die Steuer selbst tragen oder vom Verdienst des Minijobbers abziehen.
Doch es geht auch anders: Sowohl Minijobs mit Verdienstgrenze als auch kurzfristige Minijobs können individuell versteuert werden. Arbeitgeber berechnen in diesem Fall die Höhe der Lohnsteuer, wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch, individuell auf Basis der Steuerklasse.
Wichtig: In diesem Fall ist immer das Finanzamt und nicht die Minijob-Zentrale für den Einzug der Abgaben zuständig. Der Steuerbetrag wird direkt vom Verdienst der Mitarbeitenden einbehalten.
Die unterschiedliche Zuständigkeit für die Abgaben je nach Art der Versteuerung muss schon bei der Anmeldung eines Minijobbers berücksichtigt werden, betont die Minijob-Zentrale. Welche Art der Besteuerung sie für einen Minijob mit Verdienstgrenze wählen, ist durch eine Ziffer im Meldeverfahren gekennzeichnet:
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