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Für diese 9 Fehler haften Sie in der Insolvenz auch privat

Eine GmbH schützt Geschäftsführer und Gesellschafter in der Insolvenz nicht immer vor privater Haftung. Wann droht der Zugriff auf ihr Vermögen?

3 Min.13.04.2026, 14:55 Uhr
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Leichtes Spiel für Insolvenzverwalter: Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife finden sich den Kontoauszügen – und für die Beträge haften Geschäftsführer privat.
Leichtes Spiel für Insolvenzverwalter: Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife finden sich den Kontoauszügen – und für die Beträge haften Geschäftsführer privat. RomanR - stock.adobe.com
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Auf einen Blick

Beschränkte Haftung? Das gilt in der Insolvenz für die GmbH, doch nicht immer für den Chef.

Insolvenzverwalter, Banken, Finanzamt und Sozialversicherungen können auf das Vermögen von Geschäftsführer und Gesellschafter zugreifen, wenn diese vor oder im Insolvenzverfahren bestimmte Fehler machen.

In manchen Fällen lässt sich das jedoch vermeiden.

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Für das Jahr 2025 meldet das Statistische Bundesamt mehr als 24.000 Unternehmensinsolvenzen. Ein Plus von 10,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr und der dritte Anstieg in Folge. Betriebsinhaber haften dann privat für die Schulden des Unternehmens. Ausgenommen sind nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Doch ist das wirklich so einfach?

„Nein“, sagt Anne Deike Riewe von der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein. „Auch für GmbH-Geschäftsführer und -Gesellschafter gibt es vor und im Insolvenzverfahren private Haftungsrisiken“, so die Rechtsanwältin aus München.

1. Nicht eingezahltes Stammkapital

Wer eine GmbH gründet, verpflichtet sich zur Einlage des Stammkapitals. Ist dieses bei einer Insolvenz nicht vollständig eingezahlt, fordert der Insolvenzverwalter den offenen Betrag ein. „Das steht ganz oben auf seiner Liste“, erklärt Riewe. Der Gesellschafter schuldet der Gesellschaft die Zahlung – daran führt kein Weg vorbei.

2. Private Bürgschaften für Firmenkredite

Banken verlangen oft persönliche Bürgschaften von GmbH-Inhabern. Im Insolvenzfall fordert die Bank den Bürgen direkt zur Zahlung auf. Er kann sich dann nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen.

Tipp: Oft bleiben Bürgschaften auch dann bestehen, wenn ein Kredit längst getilgt ist. Deswegen lohnt sich in guten Zeiten ein Gespräch mit der Bank über die Rückgabe persönlicher Sicherheiten. „In der Insolvenz ist es dafür zu spät“, sagt Riewe.

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3. Nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Wenn das Geld knapp wird, bleiben Zahlungen oft liegen. Bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ist das besonders riskant: Ein Geschäftsführer haftet für diese Zahlungen persönlich – das hat nichts mit der GmbH zu tun. „Geht es um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, macht er sich auch strafbar“, warnt die Rechtsanwältin.

Tipp: Setzen Sie bei Engpässen Prioritäten. Finanzamt und Sozialversicherungsträger haben bei Zahlungen Vorrang. Auch durch Stundung und Ratenzahlungen lässt sich die private Haftung gegenüber Fiskus und Kassen vermeiden. „Das gelingt nur, wenn eine realistische Aussicht auf Besserung besteht“, sagt Riewe.

4. Insolvenzverschleppung und Zahlungen nach Insolvenzreife

Ist eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Geschäftsführer unverzüglich Insolvenzantrag stellen. Unterlässt er dies, haftet er wegen Insolvenzverschleppung.

Schäden durch Insolvenzverschleppung sind jedoch nicht so leicht zu beweisen. Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife hingegen schon. Auch für diese Beträge haftet der Geschäftsführer. „Dazu muss der Insolvenzverwalter nur die Kontoauszüge prüfen und jede Position addieren“, so Riewe.

Tipp: Behalten Sie den Überblick, ob die GmbH alle fälligen Verbindlichkeiten bedienen kann. „Viele planen nur, was sie zahlen können – nicht, was sie zahlen müssen“, warnt Riewe. Wer Zahlungsunfähigkeit erkennt, muss handeln: also sanieren oder den Insolvenzantrag stellen.

5. Eingehungsbetrug

Bestellt ein Geschäftsführer in der Krise Ware auf Rechnung, obwohl er weiß, dass die GmbH nicht zahlen kann, begeht er Eingehungsbetrug. Der geschädigte Vertragspartner kann ihn persönlich haftbar machen. „Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer bei der Bestellung absehen konnte, dass die Rechnung nicht beglichen wird“, so Riewe.

6. Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen

Zahlt eine GmbH ein Gesellschafterdarlehen innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Insolvenzantrag zurück, kann der Insolvenzverwalter das Geld zurückfordern. „Das gilt unabhängig davon, ob die Krise zum Zeitpunkt der Rückzahlung bereits erkennbar war“, betont die Juristin.

7. Existenzvernichtender Eingriff

Ein Gesellschafter verlagert lukrative Geschäftsteile einer GmbH in ein neues Unternehmen und treibt die Restgesellschaft dadurch in die Insolvenz? „Dann haftet er persönlich gegenüber dem Insolvenzverwalter für die Schäden der Gläubiger“, sagt Riewe. Selbst wenn der Gesellschafter für die herausgelösten Werte einen angemessenen Preis gezahlt hat: „Entscheidend ist, dass er der Gesellschaft die Existenzgrundlage entzogen hat.“

8. Zahlungseingänge auf andere Konten umleiten

Leitet ein Geschäftsführer Gelder, die der GmbH zustehen, auf ein anderes Konto um, erfüllt das den Straftatbestand der Untreue. Das gilt auch dann, wenn er davon Rechnungen der GmbH bezahlt. „Damit riskiert er eine Anklage wegen Gläubigerbegünstigung“, so Riewe. In beiden Fällen haftet der Geschäftsführer persönlich.

9. Verbotene Auszahlungen an Gesellschafter

Der Geschäftsführer darf keine Gelder an Gesellschafter auszahlen, wenn er damit das Stammkapital oder notwendige Liquidität angreift. „Entscheidend ist nicht der Verwendungszweck, sondern ob die Substanz der Gesellschaft geschmälert wird“, betont Riewe. Im Insolvenzfall haftet der Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Tipp: Geschäftsführer sollten vor jeder Ausschüttung prüfen, ob die Vermögenslage eine Auszahlung erlaubt, ohne das Stammkapital anzutasten, rät die Rechtsanwältin.

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