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Steuern

Steuerbescheid ändern: So funktioniert es nachträglich

Nach Ablauf der Einspruchsfrist lässt sich ein Steuerbescheid nur schwer ändern – doch in drei Fällen ist das möglich.

3 Min.22.07.2025, 14:06 Uhr (Aktualisiert am 15.09.2026, 11:48 Uhr)
Von
Jörg Wiebking
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Nahaufnahme eines Steuerbescheids mit einem daneben liegenden Kugelschreiber.
Einen Monat haben Sie im Normalfall Zeit für einen Einspruch gegen den Steuerbescheid. Spätere Änderungen sind schwerer, aber möglich, zum Beispiel bei offensichtlichen Fehlern. Stockfotos-MG - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Steuerbescheid ändern: So funktioniert es nachträglich. In: /recht/steuerbescheid-aendern-so-funktioniert-es-nachtraeglich, 22.07.2025, /recht/steuerbescheid-aendern-so-funktioniert-es-nachtraeglich (abgerufen am: 05.11.2026)

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Es gibt verschiedene Gelegenheiten, bei denen das Finanzamt einen Steuerbescheid nachträglich ändern kann. Die gute Nachricht: In solchen Fällen gilt gleiches Recht für die Steuerzahler. Auch Sie können Änderungen dann noch beantragen, wenn die einmonatige Einspruchsfrist gegen einen Bescheid längst abgelaufen ist.

Fall 1: Änderung bei Vorbehalt der Nachprüfung

Am einfachsten ist eine Änderung, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung steht. Das Finanzamt behält sich dann vor, den Steuerfall erneut zu prüfen. Dabei kann es den Bescheid zu Ihren Gunsten oder Ungunsten ändern.

In dieser Zeit gilt das auch für Sie: Sie können jederzeit eine Änderung beantragen – selbst nach Ablauf der Einspruchsfrist.

Fall 2: Änderung wegen offensichtlicher Fehler

Auch bei klaren Fehlern im Bescheid können Sie später eine Änderung verlangen. Das betrifft Zahlendreher, Tippfehler oder ähnliche offensichtliche Irrtümer des Finanzamts. Denn in solchen Fällen greift § 129 der Abgabenordnung (AO). Das gilt auch, wenn das Finanzamt Fehler aus Ihrer Steuererklärung übernimmt, die der Behörde hätten auffallen müssen.

Doch Vorsicht: Nicht jeder Fehler fällt darunter, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt. Ein Ehepaar hatte bei Elster versehentlich den Datensatz des Vorjahres hochgeladen und den Steuerbescheid ein halbes Jahr liegen gelassen. Die Einspruchsfrist war abgelaufen. Daher argumentierte das Paar mit § 129 AO: Der Fehler hätte dem Finanzamt auffallen müssen. Der BFH widersprach: Ein solcher Irrtum wäre nur durch einen Datenabgleich mit dem Vorjahr erkennbar gewesen – und damit nicht sofort offensichtlich. (Urteil vom 18. Juli 2023, Az. IX R 17/22)

Wichtig: § 129 AO greift nicht bei Rechtsfehlern. Der BFH stellt klar, dass „offensichtliche Fehler“ nur Schreib- und Rechenfehler umfassen. Rechtsfehler, etwa bei der Auslegung von Gesetzen, fallen nicht darunter. In solchen Fällen bleibt nur der Einspruch innerhalb der regulären einmonatigen Frist. (Urteil vom 10. März 2020, IX R 29/18)

Fall 3: Änderungsantrag wegen neuer Tatsachen

Eine Änderung ist auch möglich, wenn nachträglich neue, steuerrelevante Tatsachen bekannt werden. In diesem Fall können Sie eine Änderung nach § 173 AO beantragen. Voraussetzung: Sie trifft kein grobes Verschulden daran, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst später bekannt wurden.

Ein grobes Verschulden liegt auch vor, wenn Sie Angaben in der Steuererklärung weglassen, weil Sie irrtümlich glauben, sie seien nicht relevant. In solchen Fällen kann das Finanzamt eine Korrektur ablehnen. (BFH, Urteil vom 20. November 2008, Az. III R 107/06)

Frist für Änderungsantrag beachten

Die genannten Änderungsmöglichkeiten gelten nur innerhalb der steuerlichen Festsetzungsfrist. Sie beträgt vier Jahre und beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem Sie die Steuererklärung eingereicht haben.

Ein Beispiel: Reichen Sie die Steuererklärung 2022 im Januar 2023 ein, beginnt die Frist am 1. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2027.

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