Gesellschafter-Geschäftsführer brauchen Fahrtenbücher für Firmenwagen. Sonst kassiert das Finanzamt für eine verdeckte Gewinnausschüttung – das wird teuer.
Der Fall: Ein alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer leitet eine GmbH und beschäftigt seine Schwester. Im Fuhrpark der Firma stehen vier Porsches. Gesellschafterbeschlüsse verbieten ausdrücklich die private Nutzung.
Bei einer Außenprüfung vermuten die Prüfer, dass der Geschäftsführer und seine Schwester die Autos auch privat fahren. Das Finanzamt wertet dies als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Folgen:
Die GmbH klagt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gibt dem Finanzamt recht. Die Behörde darf annehmen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer und seine Schwester alle vier Fahrzeuge privat nutzen.
Die Begründung des Gerichts:
Die Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer gilt nicht als Arbeitslohn durch einen geldwerten Vorteil. Der Gebrauch ohne Nutzungsvereinbarung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. (Beschluss vom 17. Dezember 2025, Az. I B 17/24)
Das Bundesfinanzministerium hat den BFH-Beschluss im Bundessteuerblatt veröffentlicht (BStBl II 2026, Seite 453). Die Finanzverwaltung muss ihn in allen offenen und künftigen Fällen anwenden.
Geschäftsführende Gesellschafter sollten daher den Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung vermeiden. Das heißt:
Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über alternative Lösungen. Der BFH erwähnt „organisatorische Maßnahmen“, die eine Privatnutzung ausschließen könnten. Wie solche Maßnahmen aussehen, die ein Geschäftsführer nicht umgehen kann, sagt das Gericht nicht – doch davon hängt die Bewertung des Finanzamts ab.

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