Wenn der Firmenwagen zum Betriebsvermögen zählt, gelten Versicherungsleistungen in voller Höhe als Betriebseinnahmen – egal, wer die Police bezahlt.
Eigentlich ist die Lage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eindeutig – auch für Firmenwagen: Versicherungseinnahmen aus Betriebsvermögen sind Betriebseinnahmen. Doch was passiert, wenn der Wagen dem Betrieb gehört, die Versicherung aber privat vom Gatten abgeschlossen wird?
Im Betriebsvermögen einer selbstständigen Handelsvertreterin befand sich ein betrieblich und privat genutztes Fahrzeug. Die Kfz-Haftpflichtprämie machte sie als Betriebsausgabe geltend. Die Kaskoversicherung hatte hingegen ihr Ehegatte abgeschlossen und bezahlt – weil er als Beamter einen günstigeren Tarif hatte.
Nach einem selbst verschuldeten Unfall machte die Frau die von ihr gezahlten Reparaturkosten als Betriebsausgaben geltend. Später erstattete die Kaskoversicherung die Kosten dem Ehemann. Die Zahlung behielt der Gatte, die Frau gab sie daher nicht als Betriebseinnahmen an. Das Finanzamt sah das anders – es setzte die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahmen an.
Das Finanzgericht (FG) Nürnberg gab dem Finanzamt recht: Schadenersatz- oder Versicherungsleistungen, die ein Unternehmen als Ausgleich für einen Schaden an einem Firmen-Kfz. im Betriebsvermögen vereinnahmt, sind stets Betriebseinnahmen. (Urteil vom 7. Dezember 2017, Az. 6 K 1148/16).
Dabei machten die Richter auch klar, wie Sonderfälle – wie zum Beispiel die teilweise private Nutzung und die private Versicherung – steuerlich zu behandeln sind: