Keine Vorsteuer ohne genaue Leistungsbeschreibung
Ohne genaue Angaben zu Menge und Art der Waren gibt es keinen Vorsteuerabzug – selbst dann nicht, wenn der Lieferant die Umsatzsteuer abgeführt hat.
Der Fall: Ein Unternehmen, das mit IT-Produkten handelt, erhält eine Rechnung mit Positionen wie „MixPalette mit Elektrowaren & Porzellan“, „Smartphone Zubehöre“, „Mixpaletten Haushalt – ungeprüft“, „Haushaltsmixpaletten Retoureware“ und „Mixpalette Haushaltsware & Handyzubehör“. Gesamtwert: rund 23.000 Euro netto, zuzüglich 4.000 Euro Umsatzsteuer.
Das Unternehmen macht die Vorsteuer geltend. Doch nach einer Außenprüfung fordert das Finanzamt die Vorsteuer zurück. Der Grund: Die Rechnung enthält nicht die nach § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Angaben zu den Mengen und handelsüblichen Bezeichnungen der Waren.
Das Unternehmen widerspricht: Die Angaben seien branchenüblich. Die Waren seien meist Kundenretouren oder Auslaufmodelle aus verschiedenen Handelsbereichen, die gesammelt palettenweise weiterverkauft würden.
Das Urteil: Das Finanzgericht Münster gibt dem Finanzamt Recht. Ein Dokument, das so fehlerhaft sei, dass die zur Prüfung des Vorsteuerabzugs erforderlichen Angaben fehlen, sei keine „Rechnung“. Ein Vorsteuerabzug aus diesen „Nichtrechnungen“ scheide aus.
Für den Vorsteuerabzug müssten Rechnungen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehöre eine Leistungsbeschreibung, welche die Menge und die Art der gelieferten Waren klar benennt. Angaben wie „Mixpalette“, ergänzt um Warenkategorien wie „Smartphonezubehör“ in der Rechnung seien zu allgemein gehalten. Sie würden im Einzelfall keine hinreichende Auskunft darüber liefern, welche Anzahl und welche Arten von Waren bezogen worden sind. So sei nicht ersichtlich, ob eine Palette zwei oder 200 einzeln handelbare Artikel enthält. Ebenso könnten etwa „Smartphonezubehör“ Akkus sein, Hüllen, Kopfhörer, technische Ersatzteile, Kabel, Netzteile oder Halterungen verschiedenster Art.
Auch ein anderes Argument ließ das Gericht nicht gelten: Dass das Unternehmen die Rechnung des Lieferanten bezahlt und dieser die entsprechende Umsatzsteuer abgeführt hatte, erlaube in solchen Fällen nicht den Vorsteuerabzug, so das Gericht. (Urteil vom 11. Dezember 2025, Az. 5 K 1900/23 U)

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