Vorsicht bei den Pflichtangaben in einer E-Rechnung. Ein Hinweis auf angehängte Dateien genügt nicht als Leistungsbeschreibung. Der Aufwand für Betriebe steigt.
Die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung gehört zu den Pflichtangaben. Sie soll dem Finanzamt die Kontrolle beim Abgleich zwischen der gelieferten und berechneten Leistung ermöglichen.
Die Praxis sieht oft so aus: Zur Vereinfachung dürfen Handwerksbetriebe auch auf Dokumente in der Anlage verweisen, etwa auf Lieferscheine und Leistungsverzeichnisse. Das erlaubt Paragraf 31 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Voraussetzung: „Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.“
Diese Regelung hat die Rechnungserstellung bisher erleichtert, doch für E-Rechnungen soll sie so nun nicht mehr gelten.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt in einem aktuellen Schreiben klar:
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sieht das kritisch: Diese Verschärfung stelle die Betriebe in der Praxis vor „erhebliche Herausforderungen“.
Der ZDH hatte vor der Veröffentlichung des BMF-Schreibens eine einfache Lösung vorgeschlagen. Leistungsbeschreibungen sollten im strukturierten Teil der E-Rechnung so knapp ausfallen, dass daraus lediglich
hervorgehen. Ein Leistungsverzeichnis oder Lieferschein im Anhang „hätten dann nur noch eine ergänzende Funktion“, erklärte der ZDH.
Das BMF habe auf diesen Vorschlag hin einige Klarstellungen in seinem Schreiben ergänzt:
Nach Einschätzung des ZDH zeigt das BMF damit zumindest einen Lösungsweg auf:
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