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Steuern

Wann ist eine Schätzung von Umsatz und Gewinn zulässig?

Wird das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung fündig, kann es Umsatz und Gewinn anhand einer Richtsatzsammlung schätzen. Geht das auch anders?

1 Min.28.01.2025, 16:14 Uhr (Aktualisiert am 23.10.2026, 13:22 Uhr)
Von
Jörg Wiebking
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Ein Zettel mit einer Tabelle mit Zahlen. Die Zahl 34,250.000 wird mit einem roten Stift umkreist.
Richtsatzsammlungen sind als Vergleichswerte bei einer Betriebsprüfung nicht zu beanstanden, hat ein Finanzgericht entschieden. Gina Sanders - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Wann ist eine Schätzung von Umsatz und Gewinn zulässig?. In: /recht/wann-ist-eine-schaetzung-von-umsatz-und-gewinn-zulaessig, 28.01.2025, /recht/wann-ist-eine-schaetzung-von-umsatz-und-gewinn-zulaessig (abgerufen am: 04.11.2026)

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Der Fall: Bei einer Betriebsprüfung stellt das Finanzamt erhebliche Manipulationen an den Tagesabschlüssen des elektronischen Kassensystems fest. Die Prüfer verwerfen die Buchführung des Unternehmens und schätzen Umsatz und Gewinn anhand der amtlichen Richtsatzsammlung. Bei der Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung handelt es sich um branchentypische Durchschnittswerte, die jährlich aktualisiert werden. Das Unternehmen klagt dagegen. Sein Hauptkritikpunkt: Es gebe andere Schätzmethoden, die sich nicht an Branchenwerten orientieren, sondern an den Werten des jeweiligen Unternehmens. Per Eilantrag verlangt das Unternehmen eine Aussetzung der Vollziehung. Vor Gericht legt der Betrieb dazu eine eigene Zeitreihenanalyse und eine statistische Schätzung nach der Chi²-Methode vor, die zu für das Unternehmen günstigeren Ergebnissen kommen.

Das Urteil: Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entscheidet gegen das Unternehmen. Die Schätzung anhand der Richtsatzsammlung sei zwar Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof, derzeit aber nicht zu beanstanden. Ein Steuerpflichtiger habe keinen Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Schätzmethode. Auch müsse das Finanzamt seine Schätzung nicht zusätzlich durch weitere Schätzmethoden prüfen. Angesichts der grundsätzlichen Zweifel an der Buchführung des Unternehmens und dessen Datenbasis seien die alternativen Schätzungen des Unternehmens nicht geeignet, zu einem verlässlichen Schätzergebnis zu kommen. (Beschluss vom 8. Mai 2024, Az. 1 V 123/23).

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