Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
Erstattungszinsen auf die Gewerbesteuer erhöhen den Gewinn, Nachzahlungszinsen senken ihn nicht? Der Bundesfinanzhof hat dafür eine Begründung.
Der Fall: Ein Betrieb erhält vom Finanzamt für mehrere Jahre zu viel gezahlte Gewerbesteuer zurück, dazu Zinsen auf die Erstattung. Diese Zinsen verbucht das Unternehmen zunächst als Betriebseinnahmen, rechnet sie später aber wieder heraus. Bei einer Betriebsprüfung bemerkt das Finanzamt den Vorgang und stuft die Zinsen als Betriebseinnahmen ein. Der Streit landet vor Gericht.
Der Betrieb beruft sich dabei auf § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz (EStG). Demnach sind die Gewerbesteuer und dazugehörige Nebenleistungen wie Zinsen keine Betriebsausgaben. Nach Ansicht des Unternehmens gelte das auch umgekehrt für Erstattungszinsen.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Erstattungszinsen für die Gewerbesteuer Betriebseinnahmen sind. Sie stünden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb, da sie auf der Rückzahlung einer betrieblich veranlassten Steuer beruhen. Damit seien sie steuerlich relevant.
Der BFH betont, dass die steuerliche Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nicht vergleichbar ist: Nachzahlungszinsen seien eine nicht abzugsfähige Belastung.
Zudem wies der BFH verfassungsrechtliche Einwände zurück: Die unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen verstoße nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Es gebe kein allgemeines Prinzip, dass Einnahmen steuerfrei sein müssten, wenn dementsprechende Ausgaben nicht abzugsfähig sind.
Vielmehr würde eine Steuerfreiheit der Erstattungszinsen zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber anderen steuerpflichtigen Zinserträgen führen. Denn Erstattungszinsen sollen den vorübergehenden Entzug von Kapital ausgleichen. Das sei mit der Vergabe eines Darlehens vergleichbar. Wird für ein Darlehen ein Zins gezahlt, unterliegt dieser der Besteuerung. „Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Erstattungszinsen für erstattete Gewerbesteuer dann gleichwohl von der Besteuerung ausgenommen sein sollten“, so der BFH. (Urteil vom 26. September 2025, Az. IV R 16/23)

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