Steuer-Urteil

Steuerberater: Finanzamt darf Vollmacht nicht ignorieren

Wenn Sie Ihrem Steuerberater eine Generalvollmacht erteilen, muss das Finanzamt sich daran halten. Auch wenn das dem Fiskus organisatorische Probleme bereitet.

1 Min.17.04.2026, 15:59 Uhr (Aktualisiert am 30.04.2026, 15:44 Uhr)
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Ignoriert das Finanzamt eine Steuerberater-Vollmacht, dann gilt ein Bescheid als nicht zugestellt, obwohl er beim Steuerpflichtigen eingeht.
Ignoriert das Finanzamt eine Steuerberater-Vollmacht, dann gilt ein Bescheid als nicht zugestellt, obwohl er beim Steuerpflichtigen eingeht. Stockfotos-MG - stock.adobe.com
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Der Fall: Der Geschäftsführer einer GmbH lässt sich in allen Steuersachen von einem Steuerberater vertreten. Der Steuerberater übermittelt dem Finanzamt eine entsprechende Vollmacht, die ihn auch zum Empfang von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten berechtigt.

Nach einer Betriebsprüfung will das Finanzamt den Geschäftsführer für Steuerschulden des Unternehmens haftbar machen. Den Haftungsbescheid versieht es mit einer neuen Steuernummer und schickt ihn an die private Anschrift des Geschäftsführers.

Der lässt die einmonatige Frist verstreichen und legt nach sieben Wochen Einspruch ein. Seine Begründung: Das Finanzamt hat den Bescheid nicht an den Steuerberater geschickt, also wurde er nicht wirksam zugestellt. Das Finanzamt weist das zurück: Die Vollmacht gelte nicht für die neue Steuernummer. Der Geschäftsführer klagt dagegen.

Das Urteil: Das Finanzgericht Münster entscheidet zugunsten des Geschäftsführers. Das Finanzamt hätte den Bescheid an den Steuerberater schicken müssen. Es sei zwar nur eine Soll-Vorschrift, dass ein Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten bekanntgegeben wird. Doch im Regelfall sei dieses „Soll“ ein „Muss“. Die neue Steuernummer steht nicht in der Vollmacht? Kein Grund zu der Annahme, sie gelte dafür nicht. Das Finanzamt kann einer Vollmacht technisch und organisatorisch keine neue Nummer zuordnen? Sein Problem: Finanzämter müssen sich an geltendem Recht orientieren – nicht umgekehrt. (Urteil vom 9. Dezember 2025 Az. 13 K 1936/24 U,K)

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