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Steuern

Datenschutzsieg: Finanzamt darf nicht alle E-Mails verlangen

Steuerprüfer dürfen steuerlich relevante E-Mails kontrollieren. Das gilt jedoch nicht pauschal für alle E-Mails eines Unternehmens, sagt ein Gericht.

1 Min.25.10.2023, 16:41 Uhr
Von
Jörg Wiebking
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Ein Stoppschild vor einem dunklen Himmel.
E-Mails in der Betriebsprüfung: Das Finanzamt darf nur solche Mails anfordern, die unter die steuerlichen Aufbewahrungspflichten fallen. Rechitan Sorin – stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Datenschutzsieg: Finanzamt darf nicht alle E-Mails verlangen. In: /steuern-und-finanzen/datenschutzsieg-finanzamt-darf-nicht-alle-e-mails-verlangen, 25.10.2023, /steuern-und-finanzen/datenschutzsieg-finanzamt-darf-nicht-alle-e-mails-verlangen (abgerufen am: 04.11.2026)

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Der Fall: Ein Unternehmen wird während einer Betriebsprüfung vom Finanzamt aufgefordert, sämtliche versandten Handelsbriefe vorzulegen. Zusätzlich soll das Unternehmen ein "Gesamtjournal" als Datenträger aller verschickten und empfangenen E-Mails bereitstellen. Das Unternehmen ist mit dieser Forderung nicht einverstanden und reicht Klage ein.

Das Urteil: Das Finanzgericht Hamburg gibt dem Unternehmen teilweise Recht. Die Aufforderung zur Vorlage eines Datenträgers sei zwar rechtmäßig. Allerdings überschreite das Finanzamt seine Befugnisse, wenn es ein Gesamtjournal zu allen E-Mails des Unternehmens verlangt. Ein solches Gesamtjournal fällt nicht unter die steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Unternehmens. Das Finanzamt darf sich nur auf steuerlich relevante E-Mails beschränken, die unter diese Aufbewahrungspflichten fallen und auf Anforderung vorgelegt werden müssen. (Urteil vom 23. März 2023, Az. 2 K 172/19).

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