Wer den Dienstwagen zu Hause lädt, muss für die Kostenerstattung einen Nachweis liefern. Nun steht fest: Der Zähler muss nicht eichrechtskonform sein.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden die Kosten steuerfrei erstatten, wenn sie einen Dienstwagen zu Hause laden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) sorgt mit einem Schreiben für etwas mehr Klarheit. (Schreiben vom 21. Juli 2026, IV C 6 - S 2177/00016/042/056)
Dafür müssen Mitarbeitende jedoch die geladene Strommenge nachweisen, mittels eines stationären oder mobilen Stromzählers. Infrage kommen dafür etwa wallbox- oder fahrzeuginterne Stromzähler.
Umstritten war bisher, ob der Stromzähler eichrechtskonform oder wenigstens MID-zertifiziert sein sollte. MID steht für die europäische Messgeräterichtlinie „Measuring Instruments Directive“. Das sorgte für Unsicherheit, ob die Kosten anderer Zähler erstattungsfähig sind. Jetzt stellt das BMF klar: „Dieser Zähler muss nicht eichrechtskonform sein.“
Lässt sich der Verbrauch nicht ohne weiteres mit einem separaten Stromzähler ermitteln, reichen dem Finanzamt Aufzeichnungen für einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten. Das kann zum Beispiel anhand einer fahrzeuginternen Erfassung und Zuordnung der Strommenge erfolgen.

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