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Steuern

Betriebsprüfung nach dem Tod des Inhabers

Ist eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Inhabers und der Betriebsschließung zulässig? Die Söhne eines Bauunternehmens zogen dagegen vor Gericht.

3 Min.20.02.2024, 11:48 Uhr (Aktualisiert am 09.09.2026, 13:12 Uhr)
Von
Jörg Wiebking
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Jörg Wiebking
Eine Nahaufnahme eines schwarzen Kreuzes, an dem ein Lichtstrahl vorbeidringt.
Ein Gericht entscheidet: Eine Betriebsprüfung ist auch nach dem Tod des Inhabers und der Betriebsschließung durch die Erben möglich Petra Homeier – stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Betriebsprüfung nach dem Tod des Inhabers. In: /steuern-und-finanzen/betriebspruefung-nach-dem-tod-des-inhabers, 20.02.2024, /steuern-und-finanzen/betriebspruefung-nach-dem-tod-des-inhabers (abgerufen am: 05.11.2026)

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Nach dem Tod eines Bauunternehmers erben seine beiden Söhne das Unternehmen. Sie führen den Betrieb jedoch nicht weiter. Dennoch ordnet das Finanzamt eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. Dagegen wehren sich die Söhne: Nach ihrer Auffassung dürfe eine Betriebsprüfung nur erfolgen, solange der Betrieb existiert und der Inhaber Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben kann. Daher sei eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers unzulässig. Der Fall landet vor Gericht.

Gericht entscheidet: Erben sind in der Pflicht

Das hessische Finanzgericht weist die Klage der Söhne ab. Zur Begründung verweisen die Richter auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung. Dem zufolge ist eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen Betrieb unterhalten. Dabei liege es in der Natur der Sache, dass im Regelfall zurückliegende Jahre überprüft würden. Folglich sei diese Vorschrift nur so zu verstehen, dass der Betrieb in dem Zeitraum existiert hat, der überprüft werden soll. Ob der Betrieb zum Zeitpunkt der Prüfung eingestellt wurde, spiele keine Rolle.

Das gelte auch in einem Erbfall, bei dem alle Rechte und Pflichten auf die Erben übergegangen sind. Folglich müssten die Erben eine Prüfung auch dann dulden, wenn sie den Betrieb nie selbst geführt haben.

Ob die Erben in so einem Fall Auskünfte nicht erteilen oder Unterlagen nicht vorlegen können, sei für die Prüfung selbst unerheblich. Solche Umstände seien erst für die Beweisführung im anschließenden Besteuerungsverfahren relevant. (Urteil vom 10. Mai 2023, Az. 8 K 816/20).

In dieser Sache hat nun der Bundesfinanzhof das letzte Wort. Dort haben die Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. X B 73/23).

Tipps: Woran Erben von Betrieben denken müssen

Wer erbt, übernimmt nicht nur Vermögen und Rechte, sondern auch Schulden und Pflichten des Verstorbenen. Daher müssen Erben nach einem Todesfall schnell eine wichtige Entscheidung treffen: Wer ein Erbe nicht annehmen will, muss es innerhalb von sechs Wochen beim Nachlassgericht eine entsprechende Erklärung abgeben, sonst gilt das Erbe als angenommen.

Die 6-Wochen-Frist beginnt gemäß § 1944 BGB an dem Tag, an dem der Erbe von der Erbschaft erfährt. Als Beginn der Frist gilt in der Regel der Todeszeitpunkt des Erblassers.

Wer ein Erbe annimmt, den ererbten Betrieb jedoch nicht weiterführen will, sollte auch in diesem Fall einen Steuerberater und einen Anwalt hinzuziehen:

  • Was ist steuerlich bei der Betriebsaufgabe zu beachten?
  • Wie lange müssen Sie die Steuerunterlagen auch nach der Aufgabe aufbewahren?
  • Welche Verbindlichkeiten hat der Betrieb noch – zum Beispiel gegenüber Banken, Leasinggebern und Lieferanten?
  • Welche Gewährleistungsrechte haben frühere Kunden noch gegenüber dem Betrieb und dessen Erben?
  • Was ist arbeitsrechtlich zu beachten, zum Beispiel bei Kündigungsfristen und Urlaubsansprüchen?

Hilfe erhalten Erben von Handwerksbetrieben auch bei der Handwerkskammer. Die Betriebsberater der Kammern haben einen guten Überblick, was bei einer Betriebsaufgabe zu beachten ist.

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