Wer als Arbeitgeber zu wenig Arbeitsstunden meldet, muss akzeptieren, dass die fälligen Sozialabgaben geschätzt werden - auch wenn das Strafverfahren eingestellt wurde.
Der Fall: Der Betreiber zweier Imbissrestaurants geriet nach einer Hausdurchsuchung durch den Zoll in Erklärungsnot: Die Fahnder bezweifelten angesichts der Öffnungszeiten, dass die beiden Restaurants mit jeweils zehn Tischen allein vom Betreiber, seiner Frau und ein paar Minijobbern betrieben werden konnten. Da es keine aussagekräftigen Unterlagen gab, schätzte das Hauptzollamt den nötigen Personalaufwand auf zwei Personen pro Stunde Öffnungszeit. Davon zog es die tatsächlich gemeldeten Arbeitszeiten sowie täglich zehn Arbeitsstunden ab. Anhand der Differenz von mehreren tausend Arbeitsstunden jährlich sowie nach Ermittlung der niedrigsten lokalen Löhne ermittelte die Behörde einen Anteil an Schwarzarbeit.
Die Deutsche Rentenversicherung wertete die Ermittlungsergebnisse in einer Betriebsprüfung aus und setzte nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt knapp 130.000 Euro fest. Da das Strafverfahren wegen Schwarzarbeit gegen eine Zahlung eingestellt wurde, klagt der Betreiber: Dem Bescheid fehle die rechtliche Grundlage, da der Beitragsschaden im Strafverfahren nicht bewiesen wurde. Die Restaurants hätten zudem andere Öffnungszeiten gehabt und seien im Wesentlichen von ihm und seiner Frau allein betrieben worden.
Das Urteil: Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies diese Sichtweise zurück. Der Betreiber habe seine Aufzeichnungspflichten als Arbeitgeber verletzt. Die Rentenversicherung sei daher befugt gewesen, die Summe der Arbeitsentgelte zu schätzen und auf dieser Basis und den Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamtes die Höhe der Sozialversicherndungsbeiträge festzusetzen. Auch sei das von ihr angewandte Verfahren zur Ermittlung der beitragspflichtigen Lohnsummen schlüssig. Das gemeldete Personal und die eigene Arbeitskraft des Betreibers hätten nicht genügt, um den Betrieb der Restaurants während der ausgehängten Öffnungszeiten aufrechtzuerhalten. Zudem sei die regelmäßige Beschäftigung von Familienmitgliedern nicht sozialabgabenfrei. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. (Urteil vom 11. Juni 2026, Az.: L 14 BA 63/23)

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