Die Abnahme ist für Handwerker aus rechtlicher Sicht ein Meilenstein. Eine Expertin erklärt, warum das so ist und worauf Handwerker unbedingt achten sollten.
Der Abnahme fiebern Handwerksbetriebe meist ebenso entgegen wie deren Kunden. Das liegt aber nicht nur daran, dass die Bauarbeiten dann endlich abgeschlossen sind und die Handwerker ein neues Projekt auf einer anderen Baustelle in Angriff nehmen können. Auch rechtlich hat der Zeitpunkt der Abnahme für Betriebe eine große Bedeutung.
„Die Abnahme ist ein wesentlicher und wichtiger Punkt im Bauprozess, sagt Rechtsanwältin Jennifer Essig, die Mitglied bei der Arge Baurecht im Deutschen Anwaltverein ist, denn zu diesem Zeitpunkt ändere sich sowohl für Handwerker als auch für deren Kunden einiges. Dafür nennt die Juristin drei Gründe:
Es gibt verschiedene Formen der Abnahme. Dazu gehört die sogenannte förmliche Abnahme. Dabei handelt es sich in der Regel um eine gemeinsame Begehung der Baustelle. „Am Ende unterschreiben beide Vertragsparteien bestenfalls ein Abnahmeprotokoll“, sagt Rechtsanwältin Jennifer Essig.
Genau das geschieht aber bei kleineren Handwerksleistungen meist nicht. Gängige Praxis ist dabei vielmehr die konkludente Abnahme durch schlüssiges Verhalten – also durch eine stillschweigende Handlung. „Eine solche Abnahme kann zum Beispiel vorliegen, wenn Handwerker die Schlussrechnung ausstellen und der Kunde diese vorbehaltlos bezahlt“, sagt Rechtsanwältin Jennifer Essig. Wenn Bauherren das Werk in Benutzung nehmen, könne aber ebenfalls eine Abnahme vorliegen. Allerdings warnt die Rechtsanwältin: „Bei der Abnahme durch schlüssiges Verhalten kommt es immer auf den Einzelfall an.“ In Fällen, in denen Bauherren ein Bauwerk lediglich nutzen, weil sie keine andere Wahl haben, liege vermutlich keine Abnahme vor. Aus diesem Grund hat die Rechtsanwältin einen Tipp für Handwerker: „Bei größeren Summen sollten sie die Abnahme durch ein Abnahmeprotokoll mit ihrem Kunden schriftlich festhalten.“
Es gibt auch Kunden, die versuchen, sich durch Abtauchen vor der Abnahme zu drücken – zum Beispiel, weil sie zum vereinbarten Abnahmetermin ohne Angabe von Gründen nicht erscheinen. Doch dazu sagt Rechtsanwältin Jennifer Essig klar: „Die Abnahme kann auch fingiert werden.“ Dabei hilft eine Regelung im neuen Bauvertragsrecht. Laut § 640 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) reicht es, wenn Handwerker ihren Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Lassen Auftraggeber diese kommentarlos verstreichen, gilt das Werk auch nach neuem Recht als abgenommen. „Verhindern können Auftraggeber die fiktive Abnahme nur, wenn sie innerhalb der Frist mindestens einen Mangel benennen und aus diesem Grund die Abnahme verweigern“, so Baurechtlerin Essig.
Allerdings weist sie darauf hin, dass bei Verbraucherbauverträgen eine Besonderheit bei der fiktiven Abnahme zu beachten ist: „Hier haben Handwerker besondere Aufklärungspflichten.“ Das heißt: Sie müssen Verbraucher in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angaben von Mängeln verweigerten Abnahme hinweisen. Kommen Handwerker dieser Pflicht nach, gilt das Werk nach Ablauf der Frist als abgenommen.
Der Termin für die Abnahme steht. Doch was jetzt? „Es ist immer gut, wenn sich Handwerker auf so einen Termin vorbereiten“, sagt Baurechtlerin Jennifer Essig. Der Königsweg: In Ruhe ein Abnahmeprotokoll vorbereiten und zum Abnahmetermin mitnehmen. Doch eine Pflicht ist das nicht. Der Juristin zufolge ist es aber auch in Ordnung, wenn die Gegenseite das Protokoll erstellt. Allerdings müssen Handwerker dann unbedingt folgende Angaben auf Richtigkeit prüfen:
„Sind im Abnahmeprotokoll falsche Angaben enthalten, sollten Handwerker unbedingt auf Korrekturen bestehen“, betont die Baurechtlerin. Auch nicht jeder vom Auftraggeber monierte Mangel ist tatsächlich einer. Für solche Fälle hat Jennifer Essig einen Tipp für Handwerker: „Sie können schriftlich ins Abnahmeprotokoll aufnehmen lassen, dass der besagte Mangel aus ihrer Sicht keiner ist.“
Besteht der Kunde darauf, dass im Abnahmeprotokoll ein Mangel aufgelistet wird, bleibt das nicht ohne Folgen. „Handwerker müssen in so einem Fall Ursachenforschung betreiben“, erläutert Rechtsanwältin Jennifer Essig. Stellen sie daraufhin tatsächlich einen Mangel fest, müssen sie den auch beseitigen.
Doch was ist, wenn Handwerker nach gründlicher Prüfung feststellen, dass der vom Auftraggeber monierte Mangel gar keiner ist? „Wo kein Mangel ist, muss auch nicht nachgebessert werden“, sagt Baurechtlerin Essig. In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, dass Handwerker ihren Auftraggebern die Überprüfung in Rechnung stellen können, wenn
„Diesen Vergütungsanspruch sollten sie sich durch einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis beispielsweise im Abnahmeprotokoll vorher absichern“, sagt Essig. Sinn macht das nach Einschätzung der Rechtsanwältin insbesondere, wenn der vermeintliche Mangel ein großes Schadenspotenzial birgt oder völlig unklar ist, wer für den monierten Mangel verantwortlich sein könnte.
Eine Frist zur Mängelbeseitigung gehört nicht zwingend ins Abnahmeprotokoll. „Die Vertragsparteien können eine Frist aber durchaus bei der Abnahme schriftlich vereinbaren“, sagt Rechtsanwältin Jennifer Essig. Dabei seien aber drei Dinge zu beachten: