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Wegeunfälle: Beim Brötchenkauf nicht versichert

Ein Einkaufsstopp auf dem Arbeitsweg wurde zwei Beschäftigten zum Verhängnis: Sie stürzten kurz vor ihren Autos. Kein Wegeunfall, hat das Bundessozialgericht jeweils entschieden.

2 Min.05.03.2018, 13:13 Uhr (Aktualisiert am 09.09.2026, 13:19 Uhr)
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Redaktion
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Bäckereifachverkäuferin überreicht einem Kunden eine Tüte mit Backwaren.
Wer seinen Arbeitsweg für private Einkäufe unterbricht, verliert unter Umständen den Schutz der Wegeunfallversicherung. ikonoklast_hh - stock.adobe.com

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Wegeunfälle: Beim Brötchenkauf nicht versichert. In: /recht/wegeunfaelle-beim-broetchenkauf-nicht-versichert, 05.03.2018, /recht/wegeunfaelle-beim-broetchenkauf-nicht-versichert (abgerufen am: 04.11.2026)

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Auf einen Blick

Wer den Arbeitsweg unterbricht, um sich etwas zu essen zu kaufen, hat währenddessen keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Dabei reicht es schon, die Autofahrt für wenige Minuten zu unterbrechen.

Ein Wegeunfall kann hingegen vorliegen, wenn der Einkauf während einer Arbeitspause erfolgt.

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Nur mal eben kurz zum Bäcker oder Fleischer hereinspringen, bevor der Arbeitstag beginnt? Zwei Angestellte haben sich auf dem Rückweg zu ihren Autos verletzt, der eine auf der Hinfahrt zur Arbeit, die andere auf der Rückfahrt nach Hause. Das Bundessozialgericht (BSG) stuft diese Unfälle nicht als Wegeunfälle mit entsprechendem Versicherungsschutz ein. Sie sind demnach Privatsache.

Hinfahrt: Semmeln für die Brotzeit gekauft

Der Fall: Weil er „Semmeln für eine Brotzeit“ besorgen wollte, unterbrach der Kläger die Autofahrt von seiner Wohnung zu einer Endmontage. Er parkte sein Fahrzeug gegenüber einer Bäckerei auf der rechten Straßenseite, überquerte die Straße und kehrte direkt wieder um, als er vor der Bäckerei eine lange Schlange sah. Beim Zurückgehen stolperte er, verlor das Gleichgewicht und fiel auf die Straße. Dabei verletzte er sich an der Schulter.

Das Urteil: Der Kläger habe keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten, urteilte das Bundessozialgericht. Der Versuch, in der Bäckerei einzukaufen, sei eine rein privatwirtschaftliche Handlung gewesen und stehe somit nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Er habe zu einer mehr als nur geringfügigen Unterbrechung des versicherten Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstätte geführt. Entgegen der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts sei diese Unterbrechung auch noch nicht beendet gewesen, als der Kläger wieder zu seinem Pkw zurückging. Sie sei erst dann beendet gewesen, als der Beschäftigte seine Autofahrt fortsetzte.

Bundessozialgericht, Urteil vom 31.08.2017, Aktenzeichen: B 2 U 1/16 R

Rückfahrt: Hungergefühl wegen ausgefallener Mittagspause

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin hatte wegen des Winterwetters in der Mittagspause darauf verzichtet, sich etwas zum Essen zu kaufen. Sie trat ihre Heimfahrt deshalb mit einem deutlichen Hungergefühl an. Als sie mit dem Auto an einer Metzgerei vorbeikam, parkte sie am rechten Fahrbahnrand und kaufte in dem wenige Schritte entfernten Geschäft eine Mahlzeit ein. Sie ging daraufhin zu ihrem Fahrzeug zurück, öffnete vom Bürgersteig aus die Beifahrertür und stellte das Essen auf dem Sitz ab. Als sie das Fahrzeugheck umqueren wollte, rutschte sie aus, fiel auf die Bordsteinkante und brach sich die rechte Hand und den Oberschenkel.

Das Urteil: Auch hier handelte es sich dem BSG zufolge nicht um einen Wegeunfall, weil der Einkauf eine rein privatwirtschaftliche Handlung darstelle. Ebenso wie im ersten Fall sahen die Richter die Unterbrechung des an sich versicherten Wegs nicht als beendet an, weil die Frau ihre Autofahrt noch nicht wieder fortgesetzt hatte. Nach gängiger Rechtsprechung bestehe dann Versicherungsschutz, wenn die Nahrungsbeschaffung während einer Arbeitspause erfolge und der Fortsetzung der Arbeit im Betrieb diene. In diesem Fall sei der Arbeitstag jedoch bereits zu Ende gewesen, und die Versicherte habe das Essen bei sich zu Hause verzehren wollen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 31.08.2017, Aktenzeichen: B 2 U 11/16 R

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