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Steuern

Steuerfalle: Neue Mitwirkungspflicht nach der Betriebsprüfung

Unternehmen müssen ab 2025 nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt selbstständig weitere Steuererklärungen berichtigen. Andernfalls drohen Strafen.

2 Min.13.06.2025, 11:54 Uhr (Aktualisiert am 08.09.2026, 12:43 Uhr)
Von
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Eine Arm liegt auf dem Tisch und ist von mehreren prall gefüllten Ordern bedeckt.
Betriebsprüfer sollen entlastet werden: Deswegen müssen nun Unternehmen selbst ihre Steuererklärungen nach einer Betriebsprüfung kontrollieren. grafikplusfoto - Fotolia.com

Zitiervorschlag

Steuerfalle: Neue Mitwirkungspflicht nach der Betriebsprüfung. In: /recht/steuerfalle-neue-mitwirkungspflicht-nach-der-betriebspruefung, 13.06.2025, /recht/steuerfalle-neue-mitwirkungspflicht-nach-der-betriebspruefung (abgerufen am: 04.11.2026)

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Auf einen Blick

Seit 2025 gilt eine neue Vorschrift für Unternehmen nach Betriebsprüfungen: Stellt das Finanzamt bei einer Prüfung Unstimmigkeiten fest und erlässt daraufhin neue Steuerbescheide, sind Betriebsinhaber nun in der Pflicht: Sie müssen prüfen, ob diese Änderungen auch Steuererklärungen anderer Jahre betreffen.

Ist das der Fall, sind die betroffenen Erklärungen eigenständig zu berichtigen. Wer dies unterlässt, riskiert Bußgelder oder im schlimmsten Fall eine Anklage wegen Steuerhinterziehung.

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Schon bisher mussten Unternehmen fehlerhafte oder unvollständige Angaben in Steuererklärungen korrigieren. Das schreibt § 153 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vor. Neu ist § 153 Abs. 4 AO: Diese Vorschrift verpflichtet Unternehmen, nach einer Betriebsprüfung selbst zu prüfen, ob die festgestellten Fehler auch andere Jahre betreffen – und gegebenenfalls die entsprechenden Erklärungen zu korrigieren.

Die neue Regelung soll die Finanzämter entlasten. Früher mussten die Beamten selbst prüfen, ob sich Fehler aus einer Prüfung auf andere Jahre auswirken. Diese Aufgabe sollen Betriebsinhaber nun selbst übernehmen. Was sie dabei beachten müssen, weiß Steuerberater Dirk Rose, Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer in Berlin:

Steuererklärungen: Was müssen Unternehmen jetzt korrigieren?

Unternehmen müssen nicht nur Fehler korrigieren, die ihnen später auffallen. „Sie müssen nun auch Angaben in einer anderen Steuererklärung berichtigen, wenn diese Angaben durch eine Außenprüfung in einem anderen Zusammenhang als fehlerhaft erkannt wurden“, sagt Rose. Diese Korrekturpflicht bestehe dann nicht nur für den geprüften Zeitraum, so Rose. „Sie kann sich auch auf andere Zeiträume oder Erklärungen erstrecken.“ Der Steuerberater erläutert das an einem Beispiel:

  • Ein Unternehmer hat Steuererklärungen für die Jahre 2020 bis 2024 abgegeben.
  • 2025 überprüft das Finanzamt die Jahre 2020 bis 2022.
  • Dabei berechnet die Finanzverwaltung die Abschreibung eines Betriebsgebäudes neu.
  • Der Unternehmer muss nun die Steuererklärungen für 2023 und 2024 prüfen und die Abschreibung entsprechend anpassen.

Wie weit die neue Berichtigungspflicht reicht, ist noch unklar: „Es gibt weder gerichtliche Entscheidungen noch verbindliche Vorgaben der Finanzverwaltung“, sagt Rose. Fraglich sei etwa, ob die Pflicht nur denselben Sachverhalt betrifft, etwa die Abschreibung eines Gebäudes, oder auch vergleichbare Fälle wie die Behandlung von Reisekosten.

Neue Berichtigungspflicht: Was fällt darunter und was nicht?

Die Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO gelte für alle Steuern und Steuervergütungen, die ab dem 1. Januar 2025 entstehen, sagt Rose. Außerdem gilt sie für früher entstandene Steuern, wenn das Finanzamt dafür noch keine Prüfung angeordnet hat oder die Prüfung erst nach dem 1. Januar 2025 anordnet.

Die Pflicht greife jedoch nur unter bestimmten Bedingungen:

Welche Sanktionen drohen bei Verstoß gegen § 153 Abs. 4 AO?

Wer die Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO ignoriert, riskiert ein Ordnungsgeld- oder Steuerstrafverfahren. „Ein Verstoß kann als vorsätzliche Steuerhinterziehung oder als leichtfertige Steuerverkürzung durch Unterlassen gewertet werden“, warnt Rose.

Wie sollten sich betroffene Unternehmen verhalten?

Betriebsinhaber sollten die Ergebnisse von Betriebsprüfungen genau prüfen, empfiehlt der Steuerexperte. Führen die Feststellungen zu Änderungen anderer Steuererklärungen, „kann eine vorsorgliche Korrektur empfehlenswert sein, um mögliche Sanktionen zu vermeiden“.

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