Gehört zur Schlussrechnung immer ein Aufmaß? Nein, sagt dieses Gericht. Eine Rechnung kann auch ohne Aufmaß prüffähig sein. Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Post statt Geld vom Auftraggeber: Weil ein Bauhandwerker die Schlussrechnung ohne Aufmaß schickte, verzögerte ein Kunde die Bezahlung. Ohne Aufmaß sei die Rechnung nicht prüffähig, so der Auftraggeber. Ein häufiger und oft begründeter Einwand – aber nicht immer, wie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg zeigt.
Nach einem Wasserschaden beauftragte ein Kunde eine Baufirma mit Trocknungs- und Demontagearbeiten im Keller. Nach einem zweiten Wasserschaden übernahm der Handwerker zusätzlich die Sanierung des Kellers. Während der Arbeiten flutete ein dritter Wasserschaden den Keller erneut, auch die bereits sanierten Bereiche. Für die Beseitigung des dritten Schadens hatte der Handwerker keine Kapazitäten. Damit hatte sich der Sanierungsauftrag für ihn erledigt. Er schrieb eine Schlussrechnung über die erbrachten Leistungen.
In der Rechnung listete er die Arbeiten detailliert nach Räumen auf und kalkulierte mit den vereinbarten Einheitspreisen: rund 25.000 Euro nach Abzug der Abschlagszahlungen. Doch der Kunde bezahlte nicht – weil die Rechnung kein Aufmaß enthielt und daher nicht prüffähig sei. Ohne Aufmaß seien die abgerechneten Mengen so nicht nachvollziehbar. Der Handwerker klagte auf Zahlung.
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zugunsten des Handwerkers: Der Kunde muss zahlen.
Das Gericht berief sich auf Paragraf 650g Abs. 4 Satz 2 BGB. Darin heißt es: „Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist.“
In diesem Fall habe sich die Rechnung diese Kriterien auch ohne Aufmaß erfüllt:
Zudem zweifelte das Gericht an der Ernsthaftigkeit des Einwands. Der Kunde hatte weder die abgerechneten Mengen bestritten noch dargelegt, welche Positionen er nur mit einem Aufmaß prüfen könne. (Urteil vom 21. Juni 2023, Az. 4 U 102/22)
Können Handwerker also künftig auf ein Aufmaß in der Schlussrechnung verzichten? „Besser nicht“, warnt Florian Herbst von der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein. „Das Urteil zeigt zwar, dass eine Rechnung ohne Aufmaß prüffähig sein kann, aber darauf sollte man sich nicht verlassen. Es kommt immer auf die Umstände an.“ Auch könnten andere Gerichte in ähnlichen Fällen anders entscheiden.
“Das Urteil zeigt zwar, dass eine Rechnung ohne Aufmaß prüffähig sein kann, aber darauf sollte man sich nicht verlassen. Es kommt immer auf die Umstände an.”
Handwerksbetriebe sollten besser an der gewohnten Praxis festhalten, um die Prüffähigkeit ihrer Rechnungen nicht zu gefährden, rät Herbst.
Handwerker haben Anspruch auf Vergütung, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
Das gilt für VOB/B- und für BGB-Verträge, sagt Herbst.
BGB und VOB/B regeln auch, wann eine Schlussrechnung prüffähig ist. Sie muss alle erbrachten Leistungen übersichtlich und nachvollziehbar auflisten. „Es kommt darauf an, dass der Kunde oder ein fachkundiger Dritter die Rechnung einfach nachvollziehen und prüfen kann“, sagt der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Ob dafür ein Aufmaß erforderlich ist, hängt vom Vertragstyp ab, so Herbst:
„Daran wird die Bezahlung nicht scheitern“, beruhigt der Jurist. Der Handwerker kann die Prüffähigkeit der Rechnung nachträglich herstellen – notfalls auch während eines Prozesses. Dennoch sollten Betriebe es nicht darauf ankommen lassen. Denn solange die Rechnung nicht prüffähig ist, kommt der Kunde auch nicht in Verzug.


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