Die Verbändevereinbarung zur Installation von Photovoltaikanlagen wurde erweitert – um zwei Verbände und eine Berufsgenossenschaft. Wer künftig dabei ist und worum es genau geht.
Bei der Installation von Photovoltaik-Anlagen arbeiten oft mehrere Gewerke zusammen: Seit März 2024 gibt es eine Verbändevereinbarung, die Handwerksbetrieben dabei einen verlässlichen Rahmen für die sichere gewerkeübergreifende Zusammenarbeit bietet. Die Branchenvereinbarung hatten der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH), der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) und der Zentralverband Sanitär, Heizung Klima (ZVSHK) damals geschlossen – zusammen mit der Berufsgenossenschaft BAU (BG BAU) und der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM).
Wie die Verbände gemeinsam mitteilen, wurde die Vereinbarung zum 1. September 2026 um zwei neue Verbände sowie einer weiteren Berufsgenossenschaft erweitert und neugefasst. Folgende Verbände und folgende Berufsgenossenschaft haben die Branchenvereinbarung jetzt unterzeichnet:
Damit umfasst sie jetzt auch die Gewerke der Metallbauer sowie der Zimmerer und Holzbauer.
Ziel der Vereinbarung sei es, die Sicherheit bei der Installation von Photovoltaik-Anlagen zu erhöhen. Dafür sei unter anderem Folgendes definiert worden:
Die EuP-Schulung sei Voraussetzung für den Einsatz als EuP bei der Errichtung von PV-Anlagen, teilen der Bundesverband Metall, Holzbau Deutschland, ZVDH, ZVEH, ZVSHK, BG BAU, BG ETEM und BGHM mit. Und mit Hilfe der Schulung werde sichergestellt, dass Fachkräfte aus nicht elektrotechnischen Gewerken einzelne – in der Vereinbarung beschriebene elektrotechnische Tätigkeiten – unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft fachgerecht ausführen können.
Ergänzend zur neu gefassten Vereinbarung wurden auch die Musternachunternehmerverträge für die Zusammenarbeit mit Elektrohandwerksbetrieben überarbeitet. Den Verbänden und den Berufsgenossenschaften zufolge regeln sie, dass eine Elektrofachkraft gegenüber den elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EuP) bei PV-Anlagen die erforderliche Fach- und Führungsverantwortung für Leitung und Aufsicht übernimmt. Arbeiten auf der AC-Seite des Wechselrichters oder an anderen elektrischen Bauteilen bleibe weiterhin Elektrofachkräften vorbehalten und sind nicht Gegenstand der Vereinbarung.
In diesem Zusammenhang verweisen Verbände und Berufsgenossen auf die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV): Gemäß § 13 Abs. 2 NAV dürfen Arbeiten an der elektrischen Anlage grundsätzlich nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen ausgeführt werden.

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