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Recht

Räumpflicht: Wer haftet, wenn der Dienstleister nicht anrückt?

Bei Schnee verunglückt ein Lkw auf dem Betriebshof. Der Betrieb muss Schadensersatz zahlen – obwohl er einen Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt hat. Warum ist das so?

2 Min.15.01.2024, 13:49 Uhr (Aktualisiert am 28.10.2026, 11:25 Uhr)
Von
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Eine Person räumt den Schnee von einem Weg weg.
Dienstleister versäumt Schneeräumung: Weil der Betrieb davon wusste und nichts unternahm, muss er jetzt Schadensersatz leisten. Leupold, erstellt mit KI Midjourney

Zitiervorschlag

Räumpflicht: Wer haftet, wenn der Dienstleister nicht anrückt?. In: /recht/raeumpflicht-wer-haftet-wenn-der-dienstleister-nicht-anrueckt, 15.01.2024, /recht/raeumpflicht-wer-haftet-wenn-der-dienstleister-nicht-anrueckt (abgerufen am: 05.11.2026)

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Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold

Redakteurin für Recht, Politik & Wirtschaft und Steuern & Finanzen

Der Fall: Ein Betrieb beauftragt einen Dienstleister damit, auf dem Betriebsgelände die Schnee- und Räumpflichten im Winter zu übernehmen. Doch bei einem plötzlichen Kälteeinbruch versäumt der Dienstleister, spät abends Schnee zu räumen und zu streuen. Nachts fährt dann ein Lkw-Fahrer auf den Betriebshof und baut einen Unfall. Die Spedition verklagt den Betrieb daraufhin auf Schadensersatz.

Das Urteil: Zurecht, entscheidet das Landgericht (LG) Köln. Der Betrieb habe seine Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt hatte und müsse daher Schadensersatz zahlen.

Das Gericht stellte klar, dass Grundstückseigentümer die Verkehrssicherungspflichten zwar grundsätzlich an Dritte übertragen können. Wer einen Dienstleister beauftragt, habe aber Kontroll- und Überwachungspflichten – ohne konkreten Anlass müsse ein Dienstleister allerdings nicht kontrolliert werden.

Doch in diesem Fall hätte der Betrieb nach Ansicht des Gerichts handeln müssen: Denn dem Betrieb sei 90 Minuten vor dem Unfall bekannt gewesen ist, dass der Dienstleister trotz plötzlichen Kälteeinbruch weder Schnee geräumt noch gestreut hatte. Er hätte daher selbst tätig werden müssen.

Im Verfahren argumentierte der Betrieb, dass die Schneeräumung für die eigenen Mitarbeiter zu gefährlich gewesen sei. Doch die Richter sahen das anders: Fußgänger, die von Glätte wissen, könnten sich mit äußerster Vorsicht unfallfrei über das Grundstück bewegen. Zudem habe der Betrieb die Möglichkeit gehabt, gegenüber der Spedition eine telefonische Warnung auszusprechen.

(Urteil vom 18. Dezember 2023, Az.: 15 O 169/23)

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