Datenschutz in der Whatsapp-Gruppe: Wer Gesundheitsdaten von Kollegen teilt, riskiert Schadenersatz. Ein aktuelles Urteil zeigt warum.
Arbeits-Chats gehören in vielen Betrieben zum Alltag. Über Messenger-Dienste wie Whatsapp organisieren Teams Dienstpläne, Krankmeldungen, Urlaubszeiten oder Vertretungen. Doch auch in geschlossenen Gruppen gelten Datenschutzregeln. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Siegburg.
Der Fall: In einer Klinik existierte eine Whatsapp-Gruppe mehrerer Ärzte, in der sie Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen miteinander absprachen. Ein weiterer Arzt, der noch in der Ausbildung war, ließ sich in dem Krankenhaus untersuchen und meldete sich anschließend krank.
Die Stationsärztin, die seinen Dienst übernehmen musste, äußerte darüber in der Whatsapp-Gruppe ihren Ärger. Dabei schrieb sie die Diagnosen des Klägers in den Chat. Außerdem äußerte sie die Vermutung, der Kollege sei gar nicht krank, sondern habe nur „einen Pups quer sitzen“. Die Äußerungen blieben nicht ohne Folgen. Der Arzt verklagte die Stationsärztin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz.
Das Urteil: Das Amtsgericht Siegburg entschied im Sinne des verunglimpften Arztes. Die Ärztin habe personenbezogene Gesundheitsdaten des Kollegen ohne Berechtigung weitergegeben. Dies sei nicht zulässig. Zudem habe sich die Ärztin vor Gericht uneinsichtig gezeigt und kein Bewusstsein für ein eigenes Fehlverhalten erkennen lassen. Deshalb sei der Anspruch auf Unterlassung gerechtfertigt.
Auch ein immaterieller Schadensersatz lasse sich begründen, entschied das Gericht. Der Arzt sei vor den anderen Kollegen wegen seiner Erkrankung ins Lächerliche gezogen worden. Nun muss ihm die Kollegin einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 Euro zahlen. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig. (Urteil vom 22. Mai 2026, Az. 1 Ca 1741/25)

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