Logo handwerk.com
Logo handwerk.com
MediadatenÜber handwerk.com Unser TeamNewsletterKontakt
Logo
ImpressumDatenschutzAGB
Steuern

Lohnerhöhung nach Inflationsausgleichsprämie unbedenklich

Neues Jahr, neue Regeln: Wie wirkt sich eine Lohnerhöhung 2025 aus – als Ausgleich für das Ende der Inflationsprämie? Das Bundesfinanzministerium gibt Entwarnung.

2 Min.20.01.2025, 17:19 Uhr
Von
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Nahaufnahme von zwei aufeinander liegenden 200 Euro Scheinen.
Mehr Netto nach dem Ende des Inflationsausgleichsprämie: Lohnerhöhungen sind steuerlich kein Problem, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 3dkombinat - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Lohnerhöhung nach Inflationsausgleichsprämie unbedenklich. In: /recht/lohnerhoehung-nach-inflationsausgleichspraemie-unbedenklich, 20.01.2025, /recht/lohnerhoehung-nach-inflationsausgleichspraemie-unbedenklich (abgerufen am: 05.11.2026)

Infos zum Zitiervorschlag

Hinweis: Wenn Sie etwas googeln, bekommen Sie neben den normalen Ergebnissen auch eine Box mit aktuellen News angezeigt. Wenn Sie handwerk.com als bevorzugte Quelle hinterlegen, tauchen unsere Inhalte dort häufiger für Sie auf. Fügen Sie handwerk.com hier als bevorzugte Quelle hinzu.

Anzeige

Relevante Themen

SteuerrechtPersonal
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Arbeitgeber konnten ihren Mitarbeitenden bis Ende 2024 eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zahlen. Viele Betriebe haben diese Prämie in kleineren Beträgen über mehrere Monate verteilt. 2025 fällt dieses Einkommen für die Mitarbeitenden weg. Viele Arbeitnehmer erwarten nun, dass ihre Arbeitgeber einen Ausgleich schaffen.

Sorge unbegründet: Lohnerhöhungen schaden nicht

Bisher befürchteten Unternehmer, dass eine Lohnerhöhung direkt im Anschluss an die Prämienzahlungen zu Steuernachzahlungen führen könnte. Steuerberater hatten gewarnt, das Finanzamt könnte die Prämienzahlungen in 2023/24 rückwirkend als Lohnerhöhung einstufen. Dies würde Steuern und Sozialabgaben nach sich ziehen.

Diese Sorge ist unbegründet. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat beim Bundesfinanzministerium nachgefragt. Das Ministerium stellt klar, dass Lohnerhöhungen Anfang 2025 keine rückwirkenden Folgen für die Inflationsausgleichsprämie haben, wenn zwei Regeln beachtet werden:

  1. Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt worden sein.
  2. Lohnerhöhungen müssen auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen.

Keine Rolle spielt es, wann die Lohnerhöhung vereinbart wurde oder ob sie mit der Inflation begründet wird.

Tipp: Sie wollen wissen, wie viel mehr Umsatz Sie für eine Lohnerhöhung benötigen? Unser kostenloser Umsatzrechner verrät es Ihnen hier!

Beispiel: So funktioniert die Lohnerhöhung

In seinem Schreiben an den BdSt weist das Ministerium auf ein Beispiel hin:

„Der Arbeitgeber gewährt seinen (tariflich oder außertariflich gebundenen) Arbeitnehmern Leistungen zum Inflationsausgleich in Höhe von insgesamt 2.000 Euro, deren Zahlung in mehreren Schritten erfolgen soll, beginnend mit einer Sonderzahlung von 1.000 Euro im Juni 2023. In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich November 2023 sollen dann monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 200 Euro geleistet werden. Ab dem 1. Dezember 2023 soll der Lohn dauerhaft um monatlich 300 Euro erhöht werden. Auch die dauerhafte Lohnerhöhung wird mit Inflationsgesichtspunkten begründet. Die einzelnen Komponenten der Lohnerhöhung sind getrennt voneinander zu beurteilen: Die in mehreren Teilbeträgen gewährte Inflationsausgleichprämie in Höhe von insgesamt 2.000 Euro ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die danach einsetzende reguläre - und dauerhaft wirkende - Lohnerhöhung von monatlich 300 Euro unterliegt dagegen der Steuer- und der Sozialversicherungspflicht.“

Übertragen auf das Jahr 2025 könnte das Beispiel so aussehen:

  • 2024 hat ein Handwerksbetrieb monatlich 200 Euro Inflationsausgleichprämie gezahlt. Die Gesamtzahlungen von 2.400 Euro waren steuer- und sozialabgabenfrei.
  • Ab Januar 2025 erhöht der Betrieb den Monatslohn der Mitarbeitenden um 350 Euro brutto. Die Lohnerhöhung wird schriftlich vereinbart. Sie ist steuer- und sozialabgabenpflichtig. Netto entspricht sie einem Plus von rund 200 Euro.

Tipp: Sie wollen beim Thema Steuern nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden!

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Empfohlene Artikel

Auf einem Dokument mit dem Namen "Erbschaftssteuererklärung" liegt ein 100 Euro Schein, ein Kugelschreiber und zwei Münzen.
Direktversicherung

Wann zahlen Hinterbliebene doppelt Steuern?

Nicht verheiratete Paare sind im Todesfall im Nachteil: Auf das Geld von der Direktversicherung fallen Einkommen- und Erbschaftsteuer an.

Steuererklärung
Prokuristin Inga Köllner und Debitorenbuchhalterin Jessica Kleber (vorne im Bild) im Büro von Herden & Köllner Haustechnik in Hannover
Empfangspflicht kommt ab 2027

„Zum Glück gibt es die E-Rechnung“

Mit der E-Rechnung hat Inga Köllner bislang gute Erfahrungen gemacht. Hier sagt sie, welche Vorteile sie im Betriebsalltag spürt und wie sie sich auf die Ausstellungspflicht vorbereitet.

Digitalisierung
Ein Team feiert bei der Arbeit: Durch die Luft fliegt Konfetti und die Mitarbeitenden haben Sektgläser in der Hand.
Zehn Tipps

So setzen Sie die Weihnachtsfeier 2026 von der Steuer ab

Sie planen eine Weihnachtsfeier für Ihr Team? Diese Steuerregeln sollten Sie vor und nach der Feier beachten – damit nicht alle für Ihre Party zahlen.

Steuerrecht