Sie nutzen in Ihrem Betrieb Leiharbeit? Dann sollten Sie diese Änderungen kennen, die vom 1. April an für Höchstüberlassungsdauer, Bezahlung und Beschäftigung von Leiharbeitnehmern gelten.
Mit der Reform der Arbeitnehmerüberlassung zum 1. April 2017 wird erstmals eine Höchstüberlassungsdauer eingeführt. Sie beträgt 18 Monate. Nach Ablauf dieser Zeit haben Handwerksbetriebe zwei Möglichkeiten:
Abweichungen von der Höchstüberlassungsdauer sind nur per Tarifvertrag möglich: Darin können Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften eine längere Überlassung von Leiharbeitnehmern vereinbaren. Und das können auch nicht tarifgebundene Handwerksbetriebe nutzen.
Eine weitere Neuerung bei der Arbeitnehmerüberlassung ist die Einführung des Equal Pay. Das bedeutet, dass Leiharbeitnehmer künftig für die gleiche Arbeit auch das gleiche Geld wie vergleichbare Beschäftigte des Handwerksbetriebs verdienen müssen – und zwar nach spätestens neun Monaten.
Auch beim Equal Pay ist eine Abweichung durch Tarifverträge möglich. Doch auch die gewähren nur einen Aufschub: Denn die Gehälter von Leiharbeitnehmern und Stammbeschäftigten mit vergleichbarer Tätigkeit müssen bei einem Branchenzusatztarifvertrag stufenweise angeglichen werden, sodass sie nach 15 Monaten das gleiche Gehalt bekommen.
Verboten ist es vom 1. April an Leiharbeitnehmer als Streikbrecher zu nutzen. Das bedeutet im Streikfall: Leiharbeitnehmer dürfen nicht die Tätigkeiten von streikenden Beschäftigten ausführen.
Die Überlassung von Arbeitnehmern muss in Verträgen außerdem ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Daher begehen Handwerksbetrieb und Zeitarbeitsfirma eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie die Arbeitnehmerüberlassung nicht offenlegen. Durch diese Regelung will der Gesetzgeber Scheinwerkverträgen und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung einen Riegel vorschieben.