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Urteil

Keine KfW-Förderung: Wann haftet der Energieberater?

Eine schlechte Beratung kostete eine Eigenheimbesitzerin die KfW-Förderung. Sie klagte auf eine Ersatzzahlung. Das Gericht fällte ein eindeutiges Urteil.

1 Min.11.04.2024, 13:20 Uhr (Aktualisiert am 23.10.2026, 14:29 Uhr)
Von
Katharina Wolf
Katharina Wolf
Katharina Wolf
Ein Zettel mit der Aufschrift "Fördergelder", darauf liegen ein grüner Kugelschreiber und mehrere Euro-Scheine.
Eine fehlerhafte Beratung kann teuer werden, wenn dem Kunden deswegen Fördergelder entgehen. Butch - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Keine KfW-Förderung: Wann haftet der Energieberater?. In: /recht/keine-kfw-foerderung-wann-haftet-der-energieberater, 11.04.2024, /recht/keine-kfw-foerderung-wann-haftet-der-energieberater (abgerufen am: 06.11.2026)

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Katharina Wolf
Katharina Wolf

Freie Autorin für Betriebsführung und Politik & Wirtschaft

Der Fall: Eine Hausbesitzerin hatte sich entschlossen, ihr Mehrfamilienhaus energetisch sanieren zu lassen und wollte dafür Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch nehmen. Sie ließ sich von einem Architekten unterstützen, der auch Leistungen als Energieberater anbietet. Auf seinen Rat hin stellte die Haubesitzerin zunächst einen Antrag an die KfW im Rahmen des Programms „Energieeffizient Sanieren“, führte die Sanierung durch und wandelte dann das Haus in Eigentumswohnungen um.

Diese Reihenfolge erwies sich als fatal: Die KfW weigerte sich, das Geld auszuzahlen. Laut Förderbedingungen seien nur Eigentümer von bestehenden Eigentumswohnungen antragsberechtigt, lautete die Begründung. Eine Umwandlung in Wohnungseigentum erst nach Antragstellung genüge nicht. Die Eigentümerin forderte die Fördersumme nun vom Energieberater.

Das Urteil: Das Landgericht Frankenthal entschied im Sinne der Eigentümerin. Der Architekt habe nicht nur auf technischer Ebene zugearbeitet, sondern mit seiner beratenden Tätigkeit zu den Voraussetzungen der Förderung auch eine sogenannte Rechtsdienstleistung erbracht. Seine Angaben seien aber fehlerhaft gewesen. Damit habe er seine Schutzpflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt, so die Richter. Hätte die Eigentümerin den Antrag erst nach der Umwandlung in Wohnungseigentum gestellt, hätte sie die Fördermittel erhalten. Den Schaden muss der Architekt nun erstatten. (Urteil vom 25.01.2024, Az. 7 O 13/23)

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