Fake-Adresse: Fahrtenbuch wegen falscher Angaben
Um ein Fahrverbot zu vermeiden, greifen manche Autofahrer und Fahrzeughalter zu dubiosen Mitteln. Für einen Halter hat das jetzt Konsequenzen: ein Fahrtenbuch.
Der Fall: Eine Autofahrerin wurde geblitzt – sie hatte innerorts die Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h überschritten. Die Strafe dafür: 260 Euro, ein einmonatiges Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Doch dafür musste die Behörde erst einmal die Daten der Fahrerin ermitteln. Deswegen sollte der Fahrzeughalter die Fahrerin benennen. Der teilte der Behörde auch deren Namen mit, samt Geburtsdatum und einer Adresse in Essen.
Also schickte die Behörde einen Anhörungsbogen an diese Adresse. Die Antwort erhielt sie online – inklusive Schuldeingeständnis. Doch die tatsächliche Fahrerin konnte das Amt so nicht ermitteln.
Schließlich kam heraus, dass es sich nur um eine Briefkastenadresse handelte, eine „Fake-Anschrift“, wie eine Sachbearbeiterin vermerkte. Zwar werde der Briefkasten regelmäßig geleert, doch keine der unter dieser Adresse gemeldeten Personen wohne dort. Tatsächlich erhalte die Behörde wöchentlich zwei bis drei Ermittlungsanfragen zu dieser und ähnlichen Adressen. So seien bereits 200 Namen überprüft worden – ohne Erfolg.
Der Verdacht: Jemand stelle die Adresse für falsche Identitäten zur Verfügung – in Fällen von Verkehrsordnungswidrigkeiten und beim Entzug von Fahrerlaubnissen.
Auch ein Abgleich des Fotos der Verkehrsüberwachung mit dem Passfoto der Ehefrau des Halters und deren Anhörung brachten kein Ergebnis. Daraufhin stellte die Behörde das Verfahren gegen die Fahrerin ein, weil ihre Identität nicht geklärt werden konnte. Doch der Fahrzeughalter bekam eine Fahrtenbuchauflage. Dagegen legte er Widerspruch ein.
Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigte die Fahrtenbuchauflage. Mit der Benennung einer Fahrerin habe der Halter zwar formal mitgewirkt. Dabei habe er sich jedoch nicht sachdienlich geäußert, sondern durch Falschangaben die tatsächliche Fahrerin vor einer Strafe geschützt. Bei einer solchen Sachlage sei die Behörde grundsätzlich nicht mehr gehalten, weiter aufwendig und zeitraubend zu ermitteln. (Urteil vom 23. September 2025, Az. 14 K 2411/24)

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