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Recht

Energetische Sanierung: Schadensersatz nach Falschberatung

Ein Energieberater muss 6.000 Euro Schadensersatz zahlen: Er hatte einen Kunden falsch beraten, wodurch dieser die Förderung für die energetische Sanierung verlor.

1 Min.19.05.2025, 11:09 Uhr
Von
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Zwei Handwerker tragen weiße Schutzhelme beim Tragen eines Fensters.
Fenster mit zu hohen Wärmedurchgangskoeffizienten: Der Energieberater hätte vor der energetischen Sanierung besser beraten müssen. Robert Kneschke - Fotolia.com

Zitiervorschlag

Energetische Sanierung: Schadensersatz nach Falschberatung. In: /recht/energetische-sanierung-schadensersatz-nach-falschberatung, 19.05.2025, /recht/energetische-sanierung-schadensersatz-nach-falschberatung (abgerufen am: 06.11.2026)

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Der Fall: Ein Hauseigentümer plant die energetische Sanierung seines Einfamilienhauses und beauftragt einen Energieberater. Mit dessen Unterstützung beantragt der Hauseigentümer die Förderung gemäß der Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Richtlinie). Nach der Zusage für die Förderung holt der Hauseigentümer Angebote für die Sanierung ein. Die Angebote schickt er dem Berater, der diese nicht beanstandet.

Nach Abschluss der Sanierung gibt der Hauseigentümer im Verwendungsnachweis der Fördermittel die durch die Sanierung erreichten Wärmedurchgangskoeffizienten der Gebäudehülle an. Doch das zuständige Bundesamt verweigert die Förderung teilweise: Die neuen Fenster und Dachfenster hätten zu hohe Wärmedurchgangskoeffizienten und seien daher nicht förderfähig. Daraufhin verklagt der Hauseigentümer den Energieberater auf Schadensersatz.

Das Urteil: Das Landgericht Berlin spricht dem Kläger Schadensersatz in Höhe der entgangenen Förderungssumme zu. Der Energieberater habe seine Pflicht zur fachlich zutreffenden Beratung verletzt. Vor allem hätte er die Angebote auf ihre Förderfähigkeit prüfen müssen. Darüber hinaus habe er den Hauseigentümer falsch beraten, weil er selbst von falschen Werten ausgegangen sei. Zudem habe er in E-Mails an den Kunden auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und nicht auf die Werte der BEG-Richtlinie verwiesen. Die Beratung sei auch deshalb unzureichend und fehlerhaft gewesen. (Urteil vom 18. Februar 2025, Az. 30 O 197/23)

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