Logo handwerk.com
Logo handwerk.com
MediadatenÜber handwerk.com Unser TeamNewsletterKontakt
Logo
ImpressumDatenschutzAGB
Steuern

Ein Meister ist steuerlich kein Ingenieur

Formal sind ein Meistertitel und ein Hochschulabschluss gleichwertig. Doch steuerlich greift die Gleichstellung nicht, wie der Fall eines Kfz-Meisters zeigt.

1 Min.09.10.2025, 12:44 Uhr (Aktualisiert am 28.10.2026, 11:48 Uhr)
Von
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Ein Kfz-Sachverständiger hockt neben einem schwarzen Auto, an dem ein Stück der Karosserie fehlt.
Ein Kfz-Sachverständiger mit Meistertitel ist nicht mit einem Ingenieur zu vergleichen und daher steuerlich kein Freiberufler, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Gina Sanders - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Ein Meister ist steuerlich kein Ingenieur. In: /recht/ein-meister-ist-steuerlich-kein-ingenieur, 09.10.2025, /recht/ein-meister-ist-steuerlich-kein-ingenieur (abgerufen am: 04.11.2026)

Infos zum Zitiervorschlag

Hinweis: Wenn Sie etwas googeln, bekommen Sie neben den normalen Ergebnissen auch eine Box mit aktuellen News angezeigt. Wenn Sie handwerk.com als bevorzugte Quelle hinterlegen, tauchen unsere Inhalte dort häufiger für Sie auf. Fügen Sie handwerk.com hier als bevorzugte Quelle hinzu.

Anzeige

Relevante Themen

Steuerrecht
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Gewerbetreibende zahlen Gewerbesteuer, Freiberufler nicht. Als Freiberufler gelten gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz auch Ingenieure und ähnliche Berufe. Diesen Umstand wollte ein Kfz-Sachverständiger mit Meisterabschluss nutzen: Seine Qualifikation und Tätigkeit seien mit der eines Ingenieurs vergleichbar, daher handele es sich um eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Das Finanzamt lehnte das ab und behandelte den Kfz-Meister als Gewerbetreibenden. Der Sachverständige zog daraufhin vor Gericht.

Das Finanzgericht Sachsen entschied gegen den Handwerker. Er erstelle vor allem Gutachten für Unfallschäden. Darunter seien zwar Gutachten mit unfallanalytischen und mathematisch-technischen Fragestellungen, doch deren Anzahl sei gering. Daher handele es sich steuerlich nicht um eine „ingenieurähnliche“ Tätigkeit. Zudem sei die Gleichstellung von Meistertiteln und Bachelorabschlüssen nicht rechtsverbindlich und daher ohne steuerliche Auswirkungen.

Dem Urteil des Finanzgerichts hat sich nun der Bundesfinanzhof angeschlossen: Für die Einstufung als Freiberufler genüge die formal gleichwertige Qualifikation nicht. Entscheidend sei dafür vielmehr, dass Ausbildung und Tätigkeit „in ihrer Tiefe und Breite“ einem Ingenieurstudium entsprechen. (Entscheidung vom 22. April 2025, Az. VIII B 88/24).

Tipp: Sie wollen beim Thema Steuern nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden!

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Empfohlene Artikel

Auf einem Dokument mit dem Namen "Erbschaftssteuererklärung" liegt ein 100 Euro Schein, ein Kugelschreiber und zwei Münzen.
Direktversicherung

Wann zahlen Hinterbliebene doppelt Steuern?

Nicht verheiratete Paare sind im Todesfall im Nachteil: Auf das Geld von der Direktversicherung fallen Einkommen- und Erbschaftsteuer an.

Steuererklärung
Prokuristin Inga Köllner und Debitorenbuchhalterin Jessica Kleber (vorne im Bild) im Büro von Herden & Köllner Haustechnik in Hannover
Empfangspflicht kommt ab 2027

„Zum Glück gibt es die E-Rechnung“

Mit der E-Rechnung hat Inga Köllner bislang gute Erfahrungen gemacht. Hier sagt sie, welche Vorteile sie im Betriebsalltag spürt und wie sie sich auf die Ausstellungspflicht vorbereitet.

Digitalisierung
Ein Team feiert bei der Arbeit: Durch die Luft fliegt Konfetti und die Mitarbeitenden haben Sektgläser in der Hand.
Zehn Tipps

So setzen Sie die Weihnachtsfeier 2026 von der Steuer ab

Sie planen eine Weihnachtsfeier für Ihr Team? Diese Steuerregeln sollten Sie vor und nach der Feier beachten – damit nicht alle für Ihre Party zahlen.

Steuerrecht