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Urteil

DSGVO-Verstoß: Kein Schmerzensgeld ohne Schaden

Wenn Arbeitgeber personenbezogene Daten unverschlüsselt verschicken, verletzen sie damit den Datenschutz. Auf Schmerzensgeld haben die Geschädigten aber nicht immer Anspruch.

1 Min.23.05.2024, 12:24 Uhr
Von
Katharina Wolf
Katharina Wolf
Katharina Wolf
10.000 Euro Schmerzensgeld forderte ein Arbeitnehmer wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO.
10.000 Euro Schmerzensgeld forderte ein Arbeitnehmer wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO. Bernd Leitner - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

DSGVO-Verstoß: Kein Schmerzensgeld ohne Schaden. In: /recht/dsgvo-verstoss-kein-schmerzensgeld-ohne-schaden, 23.05.2024, /recht/dsgvo-verstoss-kein-schmerzensgeld-ohne-schaden (abgerufen am: 05.11.2026)

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Katharina Wolf
Katharina Wolf

Freie Autorin für Betriebsführung und Politik & Wirtschaft

Der Fall: Ein Mitarbeiter verlangte von seinem Arbeitgeber Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten. Der Arbeitgeber schickte diese als PDF-Anhang einer unverschlüsselten E-Mail. Der Mitarbeiter sah darin einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zudem sei ihm ein immaterieller Schaden durch den Kontrollverlust über die Daten entstanden. Er verklagte seinen Arbeitgeber auf eine Zahlung von 10.000 Euro Entschädigung.

Das Urteil: Das Arbeitsgericht Suhl entschied im Sinne des Arbeitgebers. Zwar habe dieser einen Verstoß gegen die DSGVO begangen, indem er personenbezogene Daten unverschlüsselt verschickte. Doch der Mitarbeiter habe nicht überzeugend dargelegt, welcher Schaden ihm durch diesen Verstoß entstanden sei. Ein Gefühl des Kontrollverlusts sei nicht genug, um eine Entschädigung zu erhalten, so die Richter des Arbeitsgerichtes Suhl.

Damit folgten sie der Argumentation des Europäischen Gerichtshofes. Dieser hatte 2023 klargestellt hatte, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht ausreiche, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.

Glück für den Arbeitgeber. Denn hätte der Mitarbeiter seinen Schaden dem Gericht überzeugend dargelegt, hätte es für ihn teuer werden können. Für Betriebe bedeutet dies, dass personenbezogene Daten per E-Mail grundsätzlich nur verschlüsselt versendet werden sollten. (Urteil vom 20.12.2023, Az. 6 Ca 704/23)

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