Datenschutz: Steuerzahler müssen Rechtsweg einhalten
Bei DSGVO-Verstößen durch den Fiskus müssen sich Betroffene erst an das Finanzamt wenden. Nur wenn dieses Schadenersatz ablehnt, steht der Klageweg offen.
Der Fall: Eine Unternehmerin beschuldigt das Finanzamt, den Datenschutz verletzt zu haben. Es geht um die Telefonnummer ihres angestellten Ehemanns. Das Finanzamt habe diese Nummer während einer Außenprüfung in ihrem Betrieb erlangt und unzulässig an das Finanzministerium weitergeleitet. Deshalb zieht die Unternehmerin vor das Finanzgericht und verlangt Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Erstes Urteil: Das Finanzgericht Cottbus erkennt keinen Schaden und damit keinen Anspruch auf Schadenersatz. Ein Verstoß gegen die DSGVO allein genüge nicht. Die Unternehmerin müsse einen konkreten Schaden nachweisen – auch bei immateriellen Schäden. Im Übrigen sei die Weitergabe der Telefonnummer zulässig gewesen. Das Gericht weist die Klage daher ab. Daraufhin legt die Unternehmerin Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. (Entscheidung vom März 2023, Az. 16 K 16034/22)
Zweites Urteil: Auch vor dem BFH scheitert die Unternehmerin, diesmal aus einem anderen Grund. Der BFH betont, dass Betroffene Schadenersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO zunächst beim zuständigen Finanzamt geltend machen müssen. Das Finanzamt müsse die Möglichkeit haben, den Anspruch außergerichtlich zu prüfen und zu entscheiden. Nur wenn das Finanzamt Schadenersatz ablehnt, sei eine Klage vor dem Finanzgericht zulässig. (Beschluss vom 15. September 2025, Az. IX R 11/23)
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