Wenn herabwürdigende KI-Bilder oder -Videos von Kollegen am Arbeitsplatz kursieren, müssen Chefs handeln, um die Betroffenen zu schützen.
Der Papst fährt Skateboard oder Elon Musk rutscht als giggelndes Baby über einen Tisch – solche Videos mögen lustig sein. Praktisch jeder kann mithilfe von künstlicher Intelligenz derlei Bilder oder Filme, sogenannte Deepfakes, erstellen. Die Ergebnisse sind dabei erstaunlich real: Ist das wirklich der Papst?
Nein, er ist es nicht, und Deepfakes sind für die Betroffenen oft alles andere als komisch. Denn nicht selten werden sie herabgewürdigt, beispielsweise in sexistischen Positionen gezeigt. Dazu kommt: Solche Bilder und Filmchen können leicht in Chatgruppen ausgetauscht oder per Social Media geteilt werden – zum Schaden der Dargestellten.
Immer wieder tauchen Deepfakes auch im beruflichen Kontext auf. „Für Arbeitgeber heißt das: Sie müssen ihre Beschäftigten schützen – und konsequent handeln“, sagt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er beantwortet die wichtigsten Fragen.
„Grundsätzlich gilt: Was Arbeitnehmer privat tun, geht den Arbeitgeber erst einmal nichts an“, stellt Görzel klar. Wenn also ein Mitarbeiter zu Hause in seiner Freizeit ein Deepfake erstellt, ohne es zu veröffentlichen, hat das keine Konsequenzen am Arbeitsplatz. Aber: „Sobald ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht, kann es kritisch werden“, sagt der Anwalt.
Ein solcher Bezug liegt zum Beispiel vor, wenn von den privat erstellten Deepfakes
„Der Arbeitgeber muss insbesondere dann handeln, wenn sexualisierte Bilder oder anders herabwürdigende Bilder oder Filme im Team verbreitet werden oder ein Kollege gemobbt wird“, so Görzel. Schließlich verstößt ein solches Verhalten gegen die arbeitsvertragliche Treuepflicht, da es die betrieblichen Abläufe negativ beeinflusst, die Zusammenarbeit erschwert und den inneren Frieden im Unternehmen stört.
“Wenn Deepfakes während der Arbeitszeit erstellt oder verbreitet werden, liegt fast immer eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vor.”
„Wenn Deepfakes während der Arbeitszeit erstellt oder verbreitet werden, liegt fast immer eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vor“, sagt Görzel. Dasselbe gilt, wenn für die Erstellung der Bilder oder Filme Firmenhardware genutzt wird oder dienstliche Accounts, zum Beispiel bei einem KI-Anbieter, eingesetzt werden.
„Arbeitgeber dürfen nicht nur reagieren – sie müssen es oft sogar“, stellt der Jurist klar. „Sobald Arbeitgeber von Vorfällen erfahren oder ein Verdacht besteht, sind sie rechtlich verpflichtet zu handeln und aktiv aufzuklären.“ Entsprechende Regelungen fänden sich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, im Bürgerlichen Gesetzbuch, aber auch im Arbeitsschutzgesetz. Dies gelte insbesondere, wenn es sich um sexualisierte Deepfakes handelt, die eine sexuelle Belästigung darstellen können. „Darauf hat der potenziell belästigte Arbeitnehmer einen Anspruch und darf bei mangelnder Aufklärung durch den Arbeitgeber die Arbeit verweigern“, sagt der Anwalt.
Konkret bedeute dies, zunächst den Sachverhalt aufzuklären, also mindestens die Beteiligten anzuhören. Dabei können fünf goldene Regeln helfen:
Gleichzeitig ist der Arbeitgeber verpflichtet, die betroffene Person zu schützen und geeignete Maßnahmen gegen den Verursacher einzuleiten: Ermahnung, Abmahnung, Versetzung und Kündigung.
„Hier kommt es auf den Einzelfall an“, sagt Görzel. Eine Abmahnung kann zum Beispiel ausreichen, wenn Ersteller oder Verbreiter der Deepfakes Ersttäter sind und/oder sich einsichtig zeigen. Der Arbeitgeber kann dann davon ausgehen, dass mit einer Verwarnung in Zukunft die Belästigung effektiv unterbunden wird. Aber auch eine Versetzung oder sogar eine verhaltensbedingte oder fristlose Kündigung kommen in Betracht.
„Wir haben die Bilder ja nur in unserer privaten Chatgruppe ausgetauscht.“ Diese Ausrede zählt laut Görzel nicht. „Nicht jede Gruppe ist ‚privat‘ im rechtlichen Sinne“, stellt er klar. „Es gilt: Je größer die Gruppe, desto geringer der Schutz.“ Dazu kommt, dass sich die „privaten Gruppen“ geteilten Deepfakes problemlos außerhalb dieser Gruppen verbreiten lassen.
„Die Gerichte sagen klar: Wer in größeren Gruppen problematische Inhalte teilt, kann sich nicht auf Vertraulichkeit berufen“, sagt der Anwalt. Das gilt insbesondere für sexuell anzügliche Inhalte, beleidigende Nachrichten oder Deepfakes mit Bezug zu Kollegen.
Unangenehm kann es sogar für diejenigen werden, die die Deepfakes unaufgefordert zugeschickt bekommen. Zwar trifft sie grundsätzlich keine Schuld. „Allerdings könnte der Arbeitgeber an alle Chat-Teilnehmer eine Ermahnung oder eine Rüge ohne Kündigungsandrohung aussprechen, um auf die Bedeutung dieses Themas hinzuweisen“, betont der Jurist.
Deepfakes am Arbeitsplatz können auch strafrechtliche Konsequenzen haben – allerdings muss das Opfer in der Regel die Anzeige erstatten. Dabei kommen, je nach Einzelfall, verschiedene Straftatbestände in Betracht: Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung.
Noch in Arbeit ist eine Gesetzesänderung, die speziell für KI-generierte Bilder gedacht ist, denn bislang ist es nur strafbar, mit realen Fotos den höchstpersönlichen Lebensbereich und Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Der neue § 201b im Strafgesetzbuch soll auch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten mit KI-Bildern oder -Filmen unter Strafe stellen. „Damit würden Fälle erfasst, in denen jemand ein täuschend echtes KI-Bild oder -Video von einer Person weitergibt und dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der dargestellten Person verletzt wird. Und zwar unabhängig davon, ob per Upload ins Internet, Versenden an einzelne Personen oder Vorführen in einer Gruppe“, sagt Görzel. Geplanter Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.

Von Arbeitsrecht bis Datenschutz: Mit unserem Newsletter sind Sie bestens informiert und vermeiden teure Entscheidungen.