Steigende Kosten befürchtet

Krankenkassenreform: Was auf Arbeitgeber zukommen könnte

Welche Auswirkungen hat das die geplante Reform auf Arbeitgeber im Handwerk? Antworten auf fünf wichtige Fragen zu den geplanten Änderungen – und Kritik aus der Branche.

7 Min.01.06.2026, 13:19 Uhr (Aktualisiert am 01.06.2026, 14:13 Uhr)
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Ein zu einer Tüte gerollter einhundert Eurogeldschein, der mit bunten Pillen gefüllt ist.
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen sparen, so sieht es die geplante Reform vor. Auf Arbeitgeber kommen hingegen Mehrkosten zu. Gina Sanders - stock.adobe.com
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Auf einen Blick

Die Beträge zu den gesetzlichen Krankenkassen sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Trotzdem fehlt den Kassen Geld. Mit mehr Einnahmen und weniger Ausgaben will die Bundesregierung gegensteuern.

Doch aus dem Handwerk kommt Kritik: Mehrkosten für Minijobs und höhere Beitragsbemessungsgrenzen erhöhten die Lohnnebenkosten statt sie zu senken, heißt es von den Verbänden.

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Die Kosten im Gesundheitswesen steigen, die gesetzliche Krankenversicherung wird immer teurer. So kletterte der durchschnittlich erhobene Zusatzbeitragssatz, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte (als Aufschlag zu den 14,6 Prozent für die Versicherung) zahlen, zwischen 2022 und 2025 von 1,9 auf 2,9 Prozent. Trotzdem stehen die Kassen vor einem Milliardendefizit. Die Regierung rechnet für 2027 mit einem Fehlbetrag von rund 15 Milliarden Euro, bis 2030 könnten es 40 Milliarden Euro sein.

Krankenkassen: So sollen Einnahmen erhöht und Ausgaben gesenkt werden

Union und SPD planen daher jetzt eine kurzfristige Reform, um dieses Loch weitgehend zu schließen. Das „Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung“ soll noch vor der Sommerpause vom Bundestag verabschiedet werden, damit die Regelungen ab dem kommenden Jahr gelten können. Ziel ist, einerseits die Defizite zu senken und gleichzeitig die Beträge stabil zu halten.

Nach den Plänen der Regierung sollen die Einnahmen der Kassen steigen. Zum Beispiel durch

  • die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze,
  • die Abschaffung des niedrigen Pauschbetrags für Minijobber und
  • erhöhte Zuzahlungen für Medikamente oder Zahnersatz.

Auch bei den Ausgaben soll gespart werden: Beispielsweise steht die Einschränkung der kostenlosen Mitversicherung von Ehepartnern zur Debatte.

Damit kommen auf Arbeitgeber im Handwerk Kosten zu. Insgesamt, so heißt es in der Gesetzesbegründung, verursachten die Reformen bei den Arbeitgebern zwischen 2027 und 2030 jährlich mehr als drei Milliarden Euro Kosten.

Wie entstehen diese Kosten? Und was sagt das Handwerk dazu? Antworten auf fünf wichtige Fragen.

1. Werden jetzt Beiträge und damit Lohnnebenkosten sinken?

Eher nein. Die Bundesregierung geht in der Begründung des Gesetzes davon aus, dass die Zusatzbeiträge stabil bleiben können – von sinkenden Beiträgen ist nicht die Rede. Hinzu kommt: Die Veränderungen bei Minijobs und Betragsbemessungsgrenze sorgen für steigende Kosten bei den Arbeitgebern. (s. Frage 2 und 3)

ZDH: „Beitragssatzsenkungen sind damit praktisch nicht mehr zu erreichen“

Kritik an den Reformplänen der Regierung kommt vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH): Die Finanzkommission Gesundheit habe mit ihren 66 Empfehlungen Einspar- und Effizienzpotenziale von mehr als 42 Milliarden Euro bis 2027 identifiziert. Im jetzt vorliegenden Gesetzentwurf seien diese Einsparpotenziale deutlich reduziert worden. „Beitragssatzsenkungen in den Jahren 2027 und 2028 sowie eine Stabilisierung bis 2030 sind damit praktisch nicht mehr zu erreichen“, sagt ZDH-Geschäftsführer Karl-Sebastian Schulte.

Er moniert zudem einen „politischen Taschenspielertrick“, der den Bundeshaushalt entlastet. So soll der Beitrag, den der Bund für die Versicherung von Bürgergeldempfängern überweist, ansteigen – er beginnt 2027 mit 250 Millionen Euro und klettert bis 2030 auf 1,5 Milliarden. Gleichzeitig sinkt aber der Bundeszuschuss an die gesetzlichen Kassen ab 2027 um zwei Milliarden. „Für das personalintensive Handwerk ist das ein problematisches Signal und eine verpasste Gelegenheit, eine strukturelle Reform einzuleiten, durch die die Lohnzusatzkosten spürbar sinken“, sagt Schulte.

Für das personalintensive Handwerk ist das ein problematisches Signal und eine verpasste Gelegenheit."

ZDH-Geschäftsführer Karl-Sebastian Schulte

2. Welche Auswirkungen haben die Änderungen bei den Minijobs?

Im Entwurf zum GKV-Beitragssatz-Stabilisierungsgesetz der Bundesregierung ist vorgesehen, den bisher pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung bei Minijobs auf das Niveau des allgemeinen Beitragssatzes einschließlich Zusatzbeitrag anzuheben. So sollen jährlich 1,9 Milliarden Euro zusammenkommen.

Derzeit zahlen gewerbliche Arbeitgeber laut Minijob-Zentrale einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent. Der allgemeine Satz beträgt hingegen 14,6 Prozent zuzüglich des Zusatzbeitrages, der von der jeweiligen Krankenversicherung abhängt. Im Durchschnitt sind es 2,9 Prozent.

Minijobs: Gebäudereiniger fürchten deutliche höhere Kosten

Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) lehnt die geplante Reform darum entschieden ab – 30 Prozent der in der Branche Beschäftigten haben laut Verband einen Minijob. Der BIV kritisiert, dass die geplante Änderung für die Arbeitnehmer keine Verbesserung bringe, aber für die Arbeitgeber deutlich höhere Kosten bedeute.

„Dabei sind Minijobs gerade bei vielen Beschäftigten wegen des Nettoeffekts, der zeitlichen Flexibilität, der niedrigen Einstiegshürden und als Neben- oder Übergangsbeschäftigung in bestimmten Lebensphasen extrem beliebt“, sagt Bundesinnungsmeister Thomas Dietrich. Für die Betriebe bedeute die Erhöhung eine zusätzliche Belastung, die viele Unternehmen in der gegenwärtigen Situation nicht stemmen könnten. „Die Gebäudereinigung ist ein extrem personalintensives Handwerk, 85 Prozent der Kosten sind Personalkosten“, so Dietrich.

Während die Bundesregierung davon ausgeht, dass durch die Änderungen bei Minijobs 1,9 Milliarden im Jahr zusätzlich an die Kassen gezahlt werden, warnt der Verband vor dem gegenteiligen Effekt: Eine zusätzliche Erhöhung der Lohnnebenkosten wirke sich unmittelbar auf die wirtschaftliche Situation der Betriebe aus, die in der Folge Minijobs reduzieren müssten. „Eine Umwandlung in eine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist häufig nicht möglich und von den Beschäftigten auch nicht erwünscht“, betont Dietrich. Den Krankenkassen gingen damit Beiträge verloren, so der Bundesinnungsmeister.

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3. Was bedeutet die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze?

Hier kommen auf die Arbeitgeber höhere Kosten zu: 2027 sollen die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und die Versicherungspflichtgrenze einmalig um monatlich 300 Euro zusätzlich angehoben werden. Zusätzlich, weil diese Grenzen ohnehin jährlich mit der Entwicklung der Bruttolöhne steigen.

Derzeit beträgt

  • die Beitragsbemessungsgrenze jährlich 69.750 Euro oder 5.812,50 Euro im Monat,
  • Versicherungspflichtgrenze jährlich 77.400 Euro oder 6.450 Euro im Monat.

Mit der Anhebung der Versicherungspflichtgrenze wird es für Gutverdiener schwieriger, in eine private Krankenkasse zu wechseln. Durch die Anhebung der Beitragsbemessung wird ein größerer Anteil des Einkommens bei der Berechnung der monatlichen Krankenbeiträge berücksichtigt – es wird also für Arbeitnehmer und Arbeitgeber teurer. Gleiches gilt auch für Handwerksunternehmer, die gesetzlich krankenversichert sind.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass die höhere Betragsbemessungsgrenze (BBG) insgesamt 2,5 Milliarden Euro einbringt – 1,3 Milliarden werden demnach die Arbeitgeber zahlen. Laut Bundesgesundheitsministerium bedeute dies für GKV-Mitglieder mit hohem Einkommen eine Mehrbelastung von etwa 25 Euro im Monat.

Allerdings weist die Innungskrankenkasse IKK Classic darauf hin, dass sich durch die reguläre Erhöhung, die im November feststeht, der BBG dieser Betrag verdoppeln könnte. Zudem gelte die BBG für die Krankenversicherung gleichermaßen für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung.

„Eine Umwandlung von Minijobs in eine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist häufig nicht möglich und von den Beschäftigten auch nicht erwünscht.“

Bundesinnungsmeister Thomas Dietrich

4. Wer zahlt für die kostenfreie Mitversicherung von Ehepartnern?

Hier sind die Versicherten allein in der Pflicht: Der Gesetzentwurf sieht vor, die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse auf Ehepartner und eingetragene Lebenspartner zu begrenzen, die sich um Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, Kinder mit Behinderungen oder pflegebedürftige Angehörige kümmern.

Auch Rentner und erwerbsunfähige Partner sind von der kostenfreien Mitversicherung ausgenommen. Ansonsten, so heißt es im Gesetz, zahlen die Mitglieder mit derzeit beitragsfrei mitversicherten Ehegatten künftig einen Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. 1,5 Milliarden Euro sollen so zusätzlich in die Krankenversicherung fließen.

5. Teilarbeitsunfähigkeit – was ist das und geht das im Handwerk überhaupt?

Im Gesetz ist die Einführung einer sogenannten Teilarbeitsunfähigkeit geplant. Arbeitnehmer, die voraussichtlich länger als vier Wochen krankgeschrieben werden, können demnach unter bestimmten Bedingungen stundenweise arbeiten. Arzt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen damit einverstanden sein. Ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Teilarbeitsunfähigkeit besteht nicht Die genauen Regeln zur Feststellung der Teilarbeitsfähigkeit soll der Gemeinsame Bundesausschuss - ein Gremium aus Krankenkassen, Ärzten und Krankenhäusern – noch festlegen.

ZDH warnt vor Schnellschüssen

„Die Idee einer Teilkrankschreibung erscheint auf den ersten Blick nachvollziehbar, weil sich vorhandene Restarbeitsfähigkeit nutzen und längere Fehlzeiten so reduzieren lassen“, sagt ZDH-Geschäftsführer Schulte. Gerade im Handwerk stellten sich in der Praxis aber viele offene Fragen. „Bei körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten geht es etwa um Belastbarkeit und Arbeitssicherheit, bei Tätigkeiten mit engem Kundenkontakt zusätzlich um Verantwortung gegenüber Kundinnen und Kunden“, gibt er zu Bedenken und warnt vor Schnellschüssen: „Die Auswirkungen sollten vor einer Einführung gründlich erprobt und ausgewertet werden – und nicht schon zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.“

BIV: Teilarbeitsunfähigkeit in der Gebäudereinigung nicht umsetzbar

Auch der BIV hält die Teilarbeitsunfähigkeit für die eigene Branche nicht für umsetzbar: Reinigungsleistungen müssen vollständig, fristgerecht und nach objektiven Qualitätsstandards erbracht werden, heißt es in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Eine Aufteilung der Arbeitskraft in Prozentstufen sei weder organisatorisch noch wirtschaftlich realistisch und machbar. Zudem würden medizinische und sozialversicherungsrechtliche Problemlagen in die Betriebe verlagert.

Die Innungskrankenkasse IKK Classic betont zudem, die Empfehlung einer Teilarbeitsunfähigkeit sollte nicht als Verpflichtung zur Arbeit trotz Krankheit verstanden werden. Es gehe darum, die verbleibende Teilarbeitsfähigkeit als Chance zur Teilhabe zu sehen. Bei der überwiegenden Anzahl der Erkrankungen werde sich an der bisherigen Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nichts ändern, teilt die Kasse auf Anfrage mit.

Der Bundestag in Berlin.

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