Widerrufsrecht für Verbraucher

Website: Für diese Betriebe wird der Widerrufsbutton Pflicht

Ihr Betrieb hat eine Website? Und Sie verkaufen dort Waren an Privatkunden oder bieten Online-Terminbuchungen an? Dann könnte der Widerrufsbutton für Sie bald Pflicht sein

2 Min.26.05.2026, 14:36 Uhr
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Eine Hand klickt einen elektronischen Widerrufsbutton an.
Elektronische Widerrufsfunktion: Ab 19. Juni 2026 ist das auf manchen Unternehmens-Webseiten Pflicht MQ-Illustrations - stock.adobe.com
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Künftig sollen Verbraucher Verträge, die sie online geschlossen haben, auch online widerrufen können. Deshalb kommt auf einige Unternehmen ab dem 19. Juni 2026 eine neue Pflicht zu: der elektronische Widerrufsbutton. Laut dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) trifft diese Pflicht Handwerksbetriebe:

  • wenn sie Verbrauchern Vertragsabschlüsse über eine Online-Benutzeroberfläche (Website oder App) ermöglichen und
  • wenn sie Verbrauchern dort Waren verkaufen oder Dienstleistungsbuchungen anbieten.

„Betroffen sind daher insbesondere Handwerksbetriebe, die B2C-Webshops betreiben oder B2C-Dienstleistungsbuchungen über Webseiten und Apps anbieten“, schreibt der ZDH in einem „Praxis Recht“.

Was muss die elektronische Widerrufsfunktion können?

Laut ZDH muss sie es Verbrauchern ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Handwerksbetrieb zu senden. Der elektronische Widerruf dürfe nicht aufwendiger sein als der Vertragsabschluss.

Wichtig sei auch, dass die Widerrufsfunktion in der Darstellung gut lesbar ist. Der ZDH empfiehlt dabei, die Formulierung „Vertrag widerrufen“ zu nutzen. Bei abweichenden Beschriftungen bestehe Rechtsunsicherheit, ob diese als eindeutig anzusehen sind.

Widerrufsrecht: Diese handwerksrelevanten Ausnahmen gibt es

Der ZDH weist darauf hin, dass die elektronische Widerrufsfunktion auf der Website oder in der App nur angezeigt werden müsse, wenn Verbrauchern ein Widerrufsrecht in Bezug auf die angebotenen Waren beziehungsweise Dienstleistungen zusteht.

In diesem Zusammenhang stellt der Verband klar, dass es handwerksrelevante Ausnahmen beim Widerrufsrecht gibt. Das seien zum Beispiel:

  • der Verkauf von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden,
  • der Verkauf von Waren, die schnell verderben können (etwa frische Lebensmittel),
  • der Verkauf von Waren, die nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden und
  • die Erbringung von dringenden Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen, die auf ausdrückliche Aufforderung des Kunden erbracht werden.

Praxistipp für Online-Terminbuchungen

Für Betriebe, die Online-Terminbuchungen für Verbraucher anbieten, hat der ZDH noch einen Praxistipp: Hier hänge es vom Vertragsinhalt ab, ob bereits durch die Terminbuchung ein Vertrag geschlossen wird. Sofern Preis oder Leistung bei der Terminbuchung noch nicht hinreichend bestimmt sind, sei lediglich von einer Vertragsanbahnung auszugehen. Das löse die Pflicht zur Bereitstellung der elektronischen Widerrufsfunktion nicht aus.

Hintergrund: Gesetz zum elektronischen Widerrufsbutton

Beschlossen hat der Bundestag die neue Pflicht zur elektronischen Widerrufsfunktion – häufig auch als elektronischer Widerrufsbutton bezeichnet – bereits im Dezember 2025. Laut Bundesjustizministerium wird mit dem Gesetz eine geänderte EU-Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Weitere Infos zur Elektronischen Widerrufsfunktion finden Sie hier auf der Website des ZDH.

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Ein Handwerker unterschreibt einen Vertrag an einem Schreibtisch.

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