Datenschutzgrundverordnung

Handelsregister: Müssen private Daten gelöscht werden?

Zwei Geschäftsführer wollten Privatadresse und Unterschrift aus dem online einsehbaren Registerportal entfernen lassen. Der Streit ging bis zum Bundesgerichtshof.

2 Min.12.05.2026, 09:49 Uhr
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Konzeptbild zur Löschung digitaler Daten.
Die Datenschutzgrundverordnung enthält auch das „Recht auf Vergessenwerden“. Jay - stock.adobe.com
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Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Dazu gehört auch das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“: Wer persönliche Daten verarbeitet, muss sie unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder löschen, wenn der Betroffene es verlangt. Doch gilt das auch für Einträge von Gesellschaftern im Handelsregister?

Der Fall: Die Geschäftsführer zweier Gesellschaften verlangten den Austausch von Dokumenten im Handelsregister, die im Gemeinsamen Registerportal der Länder online frei zugänglich abgerufen werden konnten. Dort wurden nicht nur ihre Privatadressen angegeben, sondern auch ihre handschriftliche Unterschrift war zu sehen.

Die beiden Geschäftsführer befürchteten nun, diese Daten könnten von Kriminellen abgerufen und missbraucht werden. Die neuen Dokumente sollten deshalb nur noch die Geschäftsanschrift der Gesellschaften und einen „gez.“-Vermerk mit maschinenschriftlicher Namenswiedergabe enthalten.

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Sowohl das zuständige Registergericht als auch das Beschwerdegericht lehnten den Austausch ab. Weil die Daten im Zusammenhang mit anderen Gesellschaftern weiterhin zu finden seien, ließe sich ein Abruf mit krimineller Absicht durch den Austausch der Dokumente nicht verhindern, lautete unter anderem die Begründung.

Der Beschluss: Der Bundesgerichtshof entschied hingegen im Sinne der Geschäftsführer. Es sei für einen Austausch von Dokumenten oder eine Löschung personenbezogener Daten nicht erforderlich, dass diese an allen verfügbaren Stellen entfernt würden. Wo welche Daten gelöscht oder nicht gelöscht werden sollen, entschieden die Betroffenen.

Zudem handle es sich bei den Adressen und Unterschriften um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Sie schreibe vor, die Daten zu löschen, denn die Geschäftsführer hätten ihre Einwilligung zur Verarbeitung wirksam widerrufen. Zudem gebe es keine Vorschrift, die die Speicherung von Privatanschriften und Unterschriften im Handelsregister verlange. Der Fall geht nun zurück an das Registergericht. (Beschluss vom 18. Februar 2026, Az. II ZB 2/25)

Ein Handwerker unterschreibt einen Vertrag an einem Schreibtisch.

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