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Dürfen E-Mail-Signaturen Links auf Website und Social-Media-Kanäle beinhalten?

Eine E-Mail-Signatur enthält Links zu der Unternehmenswebsite und Social-Media-Auftritten. Ist das Werbung oder nur Information? Das hat jetzt ein Gericht entschieden.

2 Min.12.12.2023, 13:00 Uhr
Von
Martina Jahn
Martina Jahn
Martina Jahn
Ein illustriertes Bild mit einem roten Hintergrund auf dem Briefsymbole herumfliegen. In der Mitte ist ein Laptop mit illustrierter geöffneter E-Mail.
Links auf Webseiten oder sozialen Netzwerken in E-Mail-Signaturen können der reinen Information gelten. Jahn, erstellt mit KI Midjourney

Zitiervorschlag

Dürfen E-Mail-Signaturen Links auf Website und Social-Media-Kanäle beinhalten?. In: /recht/duerfen-e-mail-signaturen-links-auf-website-und-social-media-kanaele-beinhalten, 12.12.2023, /recht/duerfen-e-mail-signaturen-links-auf-website-und-social-media-kanaele-beinhalten (abgerufen am: 03.11.2026)

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Martina Jahn
Martina Jahn

Redakteurin für Betriebsführung, Politik & Wirtschaft und Akademie & Events

Der Fall: Ein Mann kontaktiert den Betreiber einer Internetdatenbank für juristische Recherche über das Kontaktformular der Website. Er fordert Informationsmaterial an und hinterlässt seine E-Mail-Adresse. Ein Mitarbeiter des Anbieters kontaktiert den Mann per E-Mail und per Telefon.

Auf eine Nachfrage des Mannes erreicht ihn eine Abwesenheitsnotiz seines Ansprechpartners. Weil in der Signatur der E-Mail Links zu der Website des Unternehmens und dessen Social-Media-Kanäle angegeben sind, verklagt das Unternehmen auf Unterlassung von E-Mail-Werbung. Seines Erachtens nach werbe das Unternehmen aktiv für ihre Social-Media-Präsenzen und das stelle einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Der Fall landet zunächst vor dem Amtsgericht Augsburg und später vor dem Landesgericht Augsburg.

Der Beschluss: Das Landgericht Augsburg sieht in der E-Mail keinen rechtswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mannes. Die Abwesenheitsnachricht habe er als Kunde in einer laufenden Produktberatung erhalten. Er selbst habe zuvor mehrfach auf diesem Wege mit dem Mitarbeiter kommuniziert. Die E-Mail habe den Zweck gehabt, zu verhindern, dass der Kunde „wegen der Abwesenheit des Mitarbeiters keine Antwort auf seine Produktanfrage erhält“.

Das Gericht wertet die E-Mail mit den Links in der Signatur nicht als Werbung. Der Verweis auf die Internetpräsenzen des Unternehmens sei „nicht unmittelbar darauf gerichtet, die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen zu erreichen“. Er diene vielmehr Informationszwecken. (Beschluss vom 18. Oktober 2023 , Az.: 044 S 2196/23)

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