Logo handwerk.com
Logo handwerk.com
MediadatenÜber handwerk.com Unser TeamNewsletterKontakt
Logo
ImpressumDatenschutzAGB
Recht

Kein Widerrufsrecht beim Kauf auf Messen

Ein Messestand kann ein "Geschäftsraum" sein, entschied der Europäische Gerichtshof. Daher gilt unter bestimmten Voraussetzungen auf Messen auch kein Widerrufsrecht.

2 Min.23.08.2018, 10:03 Uhr
Von
Martina Jahn
Martina Jahn
Martina Jahn
handschlag
handschlag Reicher - Fotolia.com

Zitiervorschlag

Kein Widerrufsrecht beim Kauf auf Messen. In: /recht/kein-widerrufsrecht-beim-kauf-auf-messen, 23.08.2018, /recht/kein-widerrufsrecht-beim-kauf-auf-messen (abgerufen am: 04.11.2026)

Infos zum Zitiervorschlag

Hinweis: Wenn Sie etwas googeln, bekommen Sie neben den normalen Ergebnissen auch eine Box mit aktuellen News angezeigt. Wenn Sie handwerk.com als bevorzugte Quelle hinterlegen, tauchen unsere Inhalte dort häufiger für Sie auf. Fügen Sie handwerk.com hier als bevorzugte Quelle hinzu.

Anzeige

Auf einen Blick

Auf Messen müssen Unternehmer ihre Kunden nicht zwingend über das Widerrufsrecht aufklären, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Es folgte damit der Entscheidung einiger deutscher Gerichte, die vorher eine Klage der Verbraucherzentrale Berlin abgewiesen hatten.

Der Grund: Ein Messestand kann aus Sicht der Richter ein „Geschäftsraum“ sein, wenn Verbraucher damit rechnen können, dass Unternehmer sie ansprechen, um Waren zum Kauf anzubieten.

Relevante Themen

EU-Recht
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Martina Jahn
Martina Jahn

Redakteurin für Betriebsführung, Politik & Wirtschaft und Akademie & Events

Der Fall: Im Januar 2015 bestellte ein Kunde am Messestand der Vertriebsgesellschaft einen Dampfstaubsauger. Der Kunde wurde nicht darüber belehrt, dass nach deutschem Recht im Einklang mit Art. 9 der Richtlinie 2011/83/EU ein Widerrufsrecht bestehe.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale hätte der Kunde aber beim Kauf über das Bestehen eines Widerrufsrechts informiert werden müssen, da der Kaufvertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen worden sei. Deshalb reichte die Verbraucherzentrale Berlin Unterlassungsklage beim Landgericht Freiburg ein. Das Gericht wies die Klage ab. Auch beim Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die Verbraucherzentrale keinen Erfolg. Im nächsten Schritt wandte sich die Verbraucherzentrale mit einer Revision an den Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof verwies die Entscheidung weiter an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und legte dort eine Vorabentscheidung vor. Der EuGH hatte unter anderem darüber zu urteilen, ob ein Messestand ein Geschäftsraum ist und ob dort das Widerrufsrecht gilt.

Das Urteil: Der EuGH legte den Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU so aus: Ein Messestand eines Unternehmers, an dem er seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, kann als „Geschäftsraum“ gelten. Voraussetzung dafür sei, dass aufgrund des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der auf der Messe verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer Verbraucher damit rechnen könne, dass der Unternehmer ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen – also ihm etwas zu verkaufen.

Solange ein Verbraucher nicht davon überrascht sei, dass ihm am Messestand Waren zum Kauf angeboten werden, bestehe auch kein Widerrufsrecht. Aus diesem Grund musste die Vertriebsgesellschaft in diesem Fall den Kunden beim Kauf auch nicht auf das Widerrufsrecht hinweisen.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 07. August 2018, Az. C-485/17

Empfohlene Artikel

Ein späterer Vorsteuerabzug erst bei Rechnungseingang verstößt gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie, sagt das EuG.
Umsetzung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie

Vorsteuerabzug ohne Rechnung möglich?

Leistung schon bezahlt, Rechnung kommt später: Ein Unternehmen will dennoch Vorsteuer ziehen – und erringt einen ersten Sieg vor einem europäischen Gericht.

EU-Recht
Eine Unternehmerin klagt auf Schadenersatz, weil das Finanzamt die Telefonnummer ihres Gatten weitergegeben hat. Zwei Gerichte lehnen ab – mit unterschiedlichen Begründungen.
BFH-Urteil

Datenschutz: Steuerzahler müssen Rechtsweg einhalten

Bei DSGVO-Verstößen durch den Fiskus müssen sich Betroffene erst an das Finanzamt wenden. Nur wenn dieses Schadenersatz ablehnt, steht der Klageweg offen.

Steuerrecht
Vertragsschluss im Garten: Eine Kundin hat kein Widerrufsrecht, weil sie das Angebot schon lange vor dem Termin erhalten hat.
OLG-Urteil

Nachverhandeln bei Vororttermin: Kundin hat kein Widerrufsrecht

Bei Verträgen, die außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen geschlossen werden, haben Verbraucher in der Regel ein Widerrufsrecht. Doch dieser Fall zeigt, wann der Widerruf nicht möglich ist.

EU-Recht